Der beamtete Tierarzt hat sich gutachtlich darüber zu äußern,
ob nach dem Gesamtbefunde eine nach § 66 des Viehseuchengesetzes
oder nach § 5 des gegenwärtigen Gesetzes einen Entschädigungs-
anspruch begründende Krankheit vorliegt, sowie ob das Tier an einer
onstigen Krankheit gelitten hat, die nach § 71 Nr. 1 des Vieh-
seuchengesetzes im Zusammenhange mit § 8 des gegenwärtigen Ge-
etzes den Entschädigungsanspruch ausschließt.
8 13.
Die Vorschriften des 8 15 des Viehseuchengesetzes finden auf
die Feststellung nach § 12 des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maß-
gabe Anwendung, daß bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen Sach-
verständigen sowie in dem weiteren im § 15 Abs. 2 des Vieh-
seuchengesetzes vorgesehenen Falle ein tierärztliches Obergutachten
einzuholen ist. Die Einholung des Obergutachtens hat auch auf
Antrag der beteiligten Seuchenkasse stattzufinden.
814.
Durch die nach den Vorschriften der §§ 12, 13 abgegebenen
Gutachten oder Obergutachten wird der Krankkheitszustand für die
Frage der Entschädigung endgültig festgestellt.
8 15.
Der nach § 68 des Viehseuchengesetzes und § 5 Abs. 2 des
gegenwärtigen Gesetzes der Entschädigung zu Grunde zu legende
Wert des Tieres sowie der Wert derjenigen Teile eines getöteten
Tieres, die dem Besitzer nach Maßgabe dder polizeilichen Anord-
nungen zur Verfügung bleiben (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 des Vieh-
seuchengesetzen ist durch Schätzung zu ermitteln.
Die Schätzung hat bei den auf polizeiliche Anordnung ge-
töteten Tieren, soweit angängig, vor der Tötung, im übrigen so-
bald als möglich nach dem Tode der Tiere zu erfolgen.
Ist im Falle der Entschädigung wegen Tuberkulose oder bei
den dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Teilen die Schätzung