Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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unter Voraussetzungen erfolgt, die sich durch endgültige Feststellung 
des Krankheitszustandes ändern, so ist die Schätzung, soweit er- 
forderlich, zu wiederholen. 
g 16. 
Die Schätzung erfolgt durch den beamteten Tierarzt und zwei 
Schiedsmänner. Im Wege der Ausführungsbestimmungen kann 
jedoch vorgeschrieben werden, daß die Schätzung durch den be- 
amteten Tierarzt allein zu erfolgen hat, sofern der beteiligte Vieh- 
besitzer zustimmt. 
Jür jeden Kreis (Stadtbezirk) sind alle drei Jahre von dem 
Kreisausschusse (Magistrat) Personen zu bezeichnen, die für die 
Dauer jener Frist zum Amte eines Schiedsmannes zugezogen 
werden können. 
Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die 
Schiedsmänner für den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen. Der 
Kreisausschuß kann im Kreise verschiedene Schiedsmannsbezirke 
bilden und die Schiedsmänner auf diese verteilen. 
Die Schiedsmänner sind von der Ortspolizeibehörde eidlich zu 
verpflichten. Dasselbe gilt, wenn an Stelle des beamteten Tier- 
arztes ein anderer approbierter Tierarzt zugezogen wird (§ 2 Abs. 2 
des Viehseuchengesetzes), für diesen, sofern er nicht allgemein als 
Sachverständiger vereidigt ist. 
§5 17. 
Personen, bei denen für den einzelnen Fall eine Befangenheit 
zu besorgen ist, dürfen zu Schiedsmännern nicht ernannt werden. 
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Schätzung ist: 
1. wer selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei 
ist oder als Mitberechtigter oder Ersatzpflichtiger der 
Partei gegenüber in Frage kommt; 
2. der Ehegatte in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die 
Ehe nicht mehr best teht; 
3. wer mit dem Ents gten in gerader Linie 
verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes- 
Land.-Verord. Band XXIII. 31 
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