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unter Voraussetzungen erfolgt, die sich durch endgültige Feststellung
des Krankheitszustandes ändern, so ist die Schätzung, soweit er-
forderlich, zu wiederholen.
g 16.
Die Schätzung erfolgt durch den beamteten Tierarzt und zwei
Schiedsmänner. Im Wege der Ausführungsbestimmungen kann
jedoch vorgeschrieben werden, daß die Schätzung durch den be-
amteten Tierarzt allein zu erfolgen hat, sofern der beteiligte Vieh-
besitzer zustimmt.
Jür jeden Kreis (Stadtbezirk) sind alle drei Jahre von dem
Kreisausschusse (Magistrat) Personen zu bezeichnen, die für die
Dauer jener Frist zum Amte eines Schiedsmannes zugezogen
werden können.
Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die
Schiedsmänner für den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen. Der
Kreisausschuß kann im Kreise verschiedene Schiedsmannsbezirke
bilden und die Schiedsmänner auf diese verteilen.
Die Schiedsmänner sind von der Ortspolizeibehörde eidlich zu
verpflichten. Dasselbe gilt, wenn an Stelle des beamteten Tier-
arztes ein anderer approbierter Tierarzt zugezogen wird (§ 2 Abs. 2
des Viehseuchengesetzes), für diesen, sofern er nicht allgemein als
Sachverständiger vereidigt ist.
§5 17.
Personen, bei denen für den einzelnen Fall eine Befangenheit
zu besorgen ist, dürfen zu Schiedsmännern nicht ernannt werden.
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Schätzung ist:
1. wer selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei
ist oder als Mitberechtigter oder Ersatzpflichtiger der
Partei gegenüber in Frage kommt;
2. der Ehegatte in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die
Ehe nicht mehr best teht;
3. wer mit dem Ents gten in gerader Linie
verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes-
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