Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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keine Entschädigung gewährt wird, so ist von der Feststellung des 
Krankheitszustandes und von der Schätzung abzusehen. 
g 22. 
Die in § 11 erwähnten Vertreter können beschließen, daß auch 
in anderen Fällen als in denen des § 66 des Viehseuchengesetzes 
und des § 5 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes Entschädigung für 
Verluste gewährt wird, die aus Anlaß von übertragbaren Seuchen 
der Einhufer und des Klauenviehs erwachsen. 
Die unäheren Vorschrifteu über die Bemessung, Ermittelung 
und Aufbringung der Entschädigung sind durch Satzungen zu er- 
lassen, die von den Vertretern zu beschließen sind und ebenso wie 
die Beschlüsse nach Abs. 1 der Genehmigung des Ministeriums be- 
dürfen. Hierbei sind folgende Vorschriften zu beachten: 
1. Die Entschädigung darf vier Fünftel des Schadens nicht 
übersteigen. 
2. In den Fällen des § 70, § 71 Nr. 2, § 72 des Vieh- 
seuchengesetzes wird keine Entschädigung gewährt. 
3. Zur Bestreitung der Entschädigungen und der Verwaltungs- 
kosten, einschließlich der Kosten der Feststellung des 
Schadenfalls und der Schätzung, sowie zur Ansammlung 
von Rücklagen können Beiträge von den Besitzern der in 
Betracht kommenden Tiergattungen unter Berücksichtigung 
des § 73 des Viehseuchengesetzes erhoben werden. Wenn 
für Verluste aus Anlaß des Milzbrandes bei Schafen 
Entschädigung gewährt wird, so dürfen die Beiträge hier- 
für den Rindviehbesitzern auferlegt werden. 
4. Zur Bestreitung der Entschädigungen können auch die 
Ueberschüsse und Rücklagen verwendet werden, die auf 
Grund des gegenwärtigen Gesetzes zu Entschädigungen 
aus Anlaß von Viehseuchen angesammelt worden sind. 
Die Vertreter können ferner beschließen, daß aus den im 
Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Ueberschüssen und Rücklagen sowie aus 
den Beiträgen, die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes von den 
Viehbesitzern erhoben werden, Beihilfen an Tierbesitzer gewährt 
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