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keine Entschädigung gewährt wird, so ist von der Feststellung des
Krankheitszustandes und von der Schätzung abzusehen.
g 22.
Die in § 11 erwähnten Vertreter können beschließen, daß auch
in anderen Fällen als in denen des § 66 des Viehseuchengesetzes
und des § 5 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes Entschädigung für
Verluste gewährt wird, die aus Anlaß von übertragbaren Seuchen
der Einhufer und des Klauenviehs erwachsen.
Die unäheren Vorschrifteu über die Bemessung, Ermittelung
und Aufbringung der Entschädigung sind durch Satzungen zu er-
lassen, die von den Vertretern zu beschließen sind und ebenso wie
die Beschlüsse nach Abs. 1 der Genehmigung des Ministeriums be-
dürfen. Hierbei sind folgende Vorschriften zu beachten:
1. Die Entschädigung darf vier Fünftel des Schadens nicht
übersteigen.
2. In den Fällen des § 70, § 71 Nr. 2, § 72 des Vieh-
seuchengesetzes wird keine Entschädigung gewährt.
3. Zur Bestreitung der Entschädigungen und der Verwaltungs-
kosten, einschließlich der Kosten der Feststellung des
Schadenfalls und der Schätzung, sowie zur Ansammlung
von Rücklagen können Beiträge von den Besitzern der in
Betracht kommenden Tiergattungen unter Berücksichtigung
des § 73 des Viehseuchengesetzes erhoben werden. Wenn
für Verluste aus Anlaß des Milzbrandes bei Schafen
Entschädigung gewährt wird, so dürfen die Beiträge hier-
für den Rindviehbesitzern auferlegt werden.
4. Zur Bestreitung der Entschädigungen können auch die
Ueberschüsse und Rücklagen verwendet werden, die auf
Grund des gegenwärtigen Gesetzes zu Entschädigungen
aus Anlaß von Viehseuchen angesammelt worden sind.
Die Vertreter können ferner beschließen, daß aus den im
Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Ueberschüssen und Rücklagen sowie aus
den Beiträgen, die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes von den
Viehbesitzern erhoben werden, Beihilfen an Tierbesitzer gewährt
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