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werden können, denen infolge der Durchführung der Bekämpfungs-
maßregeln schwere wirtschaftliche Schädigungen erwachsen sind.
II. Kosten.
g 28.
Die Kosten, die durch die Anordnung, Leitung und Ueber-
wachung der Maßregeln zur Ermittlung und Bekämpfung der
Seuchen sowie durch die auf Veranlassung der Polizeibehörden
ausgeführten tierärztlichen Amtsverrichtungen erwachsen, sind, so-
weit nicht nachstehend anderweite Vorschriften getroffen sind, aus
der Staatskasse zu bestreiten. Das Gleiche gilt für die Kosten der
amtstierärztlichen Feststellung des für eine Entschädigung in Be-
tracht kommenden Krankheitszustandes von Tieren, einschließlich
etwaiger amtlicher Obergutachten.
Die Kosten der Schätzung für Entschädigungszwecke sind in den
Fällen des § 66 Nr. 1 bis 3 des Viehseuchengesetzes von der
Staatskasse, im übrigen von der Gesamtheit der Viehbesitzer zu
tragen.
Für die Teilnahme an der Schätzung steht den beamteten
Tierärzten nur dann ein Anspruch auf Vergütung oder Dienstauf-
wandsentschädigung zu, wenn die Schätzung nicht im Zusammen-
hange mit einer anderweiten Amtsverrichtung erfolgen kann.
Die hiernach den beamteten Tierärzten sowie den Schieds-
männern (§8 16) für die Teilnahme an der Schätzung zustehende
Vergütung wird im Wege der Ausführungsbestimmungen geregelt.
g 24.
Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung nach § 16
des Viehseuchengesetzes fallen dem Unternehmer der beaufsichtigten
Betriebe oder Veranstaltungen zur Last. Das Gleiche gilt bei den
nach § 17 Nr. 1 des Viehseuchengesetzes auszuführenden amtstier-
ärztlichen Untersuchungen von Viehbeständen, die zu Handelszwecken
oder zum öffentlichen Verkaufe zusammengebracht sind, und bei der