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kranken oder verdächtigen Tieren vorgenommen werden
kann, wenn dem Besitzer der Tiere oder, falls sich die
Tiere auf einem von dem Viehbesitzer gepachteten Grund-
stücke befinden, dem Eigentümer dieses Grundstücks ein
geeigneter Ort dazu fehlt und auch anderweit für eine
unschädliche Beseitigung nicht Sorge getragen ist.
g 26.
Zu den im § 25 Nr. 1,2 bezeichneten Kosten haben, wenn
die Schutzmaßregeln Gemeinden und selbständige Gutsbezirke in
örtlich verbundener Lage gemeinsam umfassen, diese nach Verein-
barung und in Ermangelung gütlicher Einigung nach dem vom
Ministerium festgesetzten Maßstabe beizutragen.
8 27.
Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen
alle in den §§ 23—26 nicht erwähnten Kosten, die bei der Durch-
führung der Bekämpfungsmaßregeln erwachsen, den Beteiligten zur
Last. Als Beteiligte sind anzusehen der Eigentümer, Besitzer oder
Begleiter der von den Maßregeln betroffenen Tiere, der Unter-
nehmer der betroffenen Betriebe, der Eigentümer oder Inhaber der
betroffenen Oertlichkeiten, Räume oder Gegenstände.
Wegen der Haftung mehrerer Verpflichteter und wegen der
Beitreibung der Kosten gelten die Vorschriften des § 24 Abs. 1,3.
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben auch diese
Kosten im Falle des Unvermögens der Verpflichteten zu tragen
und erforderlichenfalls zu verauslagen.
§ 28.
Die Beitreibung der nach § 10 von den Viehbesitzern aufzu-
bringenden Beiträge sowie die Beitreibung der Kosten von den nach
§ 23—27 Verpflichteten erfolgt im Wege des Verwaltungs-
zwangsverfahrens.