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Stiftungen nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu verwalten.
Unser Ministerium ist ermächtigt, die Ausübung des Aufsichtsrechtes
in erster Instanz den unteren Verwaltungsbehörden zu übertragen.
Die Satzung bedarf zu ihrer Giltigkeit der Genehmigung des
Fürstlichen Ministeriums und der öffentlichen Bekanntmachung.
83.
Jede Synagogengemeinde ist verpflichtet, die zur Erreichung
ihrer Aufgaben nötigen gottesdienstlichen und soustigen Einrichtungen
in angemessener Weise herzustellen und zu unterhalten und vor—
behaltlich etwaiger besonderer Beitragspflicht Dritter die dazu er-
forderlichen Mittel insoweit aufzubringen, als nicht die Einkünfte
aus dem örtlichen Synagogenvermögen ausreichen.
84.
Zur Erfüllung der im § 3 erwähnten Obliegenheiten hat jedes
selbständig zur Staatssteuer herangezogene Mitglied einer Syna—
gogengemeinde, das sich seit mindestens 3 Monaten in dem Bezirke
aufhält, die Pflicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
den Lasten dieser Synagogengemeinde beizutragen.
865.
Diese Lasten sind aus der von der Synagogengemeinde zu
vertretenden Synagogenkasse zu bestreiten, soweit das Vermögen
der Gemeinde dazu nicht bestimmt oder ausreichend ist, und unbe—
schadet der auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen
einzelner Gemeindemitglieder, gewisser Klassen derselben oder ande-
rer Personen und Korporationen, sowie der etwa auf einzelnen
Grundstücken haftenden Verpflichtungen zu gewissen Leistungen für
Zwecke der Synagogengemeinde.
86.
Zwecks Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Bestreitung
der Lasten der Synagogengemeinde steht der Repräsentantenver-
sammlung (Synagogenversammlung) neben den ihr sonst zustehen-
den Befugnissen das Recht auf Erhebung von Synagogensteuern
zu, die — sofern keine andere Regelung in der Satzung vorgesehen