Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Stiftungen nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu verwalten. 
Unser Ministerium ist ermächtigt, die Ausübung des Aufsichtsrechtes 
in erster Instanz den unteren Verwaltungsbehörden zu übertragen. 
Die Satzung bedarf zu ihrer Giltigkeit der Genehmigung des 
Fürstlichen Ministeriums und der öffentlichen Bekanntmachung. 
83. 
Jede Synagogengemeinde ist verpflichtet, die zur Erreichung 
ihrer Aufgaben nötigen gottesdienstlichen und soustigen Einrichtungen 
in angemessener Weise herzustellen und zu unterhalten und vor— 
behaltlich etwaiger besonderer Beitragspflicht Dritter die dazu er- 
forderlichen Mittel insoweit aufzubringen, als nicht die Einkünfte 
aus dem örtlichen Synagogenvermögen ausreichen. 
84. 
Zur Erfüllung der im § 3 erwähnten Obliegenheiten hat jedes 
selbständig zur Staatssteuer herangezogene Mitglied einer Syna— 
gogengemeinde, das sich seit mindestens 3 Monaten in dem Bezirke 
aufhält, die Pflicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu 
den Lasten dieser Synagogengemeinde beizutragen. 
865. 
Diese Lasten sind aus der von der Synagogengemeinde zu 
vertretenden Synagogenkasse zu bestreiten, soweit das Vermögen 
der Gemeinde dazu nicht bestimmt oder ausreichend ist, und unbe— 
schadet der auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen 
einzelner Gemeindemitglieder, gewisser Klassen derselben oder ande- 
rer Personen und Korporationen, sowie der etwa auf einzelnen 
Grundstücken haftenden Verpflichtungen zu gewissen Leistungen für 
Zwecke der Synagogengemeinde. 
86. 
Zwecks Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Bestreitung 
der Lasten der Synagogengemeinde steht der Repräsentantenver- 
sammlung (Synagogenversammlung) neben den ihr sonst zustehen- 
den Befugnissen das Recht auf Erhebung von Synagogensteuern 
zu, die — sofern keine andere Regelung in der Satzung vorgesehen
	        
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