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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1912. W 11.
56.
Ministerialerlaß,
betreffend die Vereinfachung des Geschäftsganges
bei den Strafregisterbehörden.
Vom 22. März 1912.
Zur Erleichterung der stetig wachsenden Geschäftslast der
Strafregisterbehörden und zur Vereinfachung des Geschäftsganges
wird hiermit folgendes bestimmt:
1. Die Einforderung eines Registerauszuges hat insofern
zu unterbleiben, als die erforderliche Feststellung der Be-
strafungen aus bekannten und ohne weiteres zugänglichen
Strafakten erfolgen kann.
2. Sind die bis zu einem bestimmten Zeitpunkte erfolgten
Bestrafungen ohne Inanspruchnahme des Strafregisters
ermittelt (Nr. 1), so ist die Anfrage an die Register-
behörde auf den seit der letzten bekannten Bestrafung ver-
flossenen Zeitraum zu beschränken. Hierbei ist die letzte
Verurteilung nach Tag, Gericht und Aktenzeichen zu
bezeichnen.
Bei jeder Anfrafte ist der Aufenthaltsort (Haftort) der
Person, auf welche die Anfrage sich bezieht, wenn an-
gängig, anzugeben. Der Aufenthaltsort (Haftort) wird
beim Vorliegen von Steckbriefsnachrichten oder Such-
vermerken der suchenden Behörde von dem Registerführer
alsbald mitgeteilt.
Land.-Verord. Band XXIII. 32
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