Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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4. In den Fällen der Verurteilung Abwesender wegen Ver— 
letzung der Wehrpflicht kann die Steckbriefsnachricht durch 
einen auf der Strafnachricht mit roter Tinte anzubringen- 
den Vermerk: „Zugleich Steckbriefsnachricht“ ersetzt 
werden. Der Registerführer behandelt den Steckbrief so 
lange als nicht erledigt, bis ihm seine Erledigung be- 
kannt wird. In diesem Falle ist der Vermerk zu streichen. 
In den früher zur Aburteilung gelangten Wehrpflicht- 
sachen ist die Steckbriefsnachricht im Falle ihrer Er- 
neuerung mit dem Vermerk zu versehen: 
„Aufzubewahren bis zur Bekanntgabe der 
Erledigung“. 
5. Amtsarwälte haben auf dem Ersuchen um Mitteilung 
der Vorstrafen stets kenntlich zu machen, ob die Aus- 
kunft zu einer Vergehens= oder zu einer Ubertretungs- 
sache benötigt wird. Im letzteren Falle wird das Straf- 
register die Vorstrafen wegen Verbrechen und Vergehen, 
falls nicht ausdrücklich um Mitteilung sämtlicher Vor- 
strafen ersucht ist, nur nach ihrer Gesamtzahl mitteilen. 
6. Das durch den § 17 der Verordnung des Bundesrats 
16. Juni 1882 . 
vom H. Juli 1896 vorgeschriebenen Formular C am 
Kopfe des Auszugs ist nach beiliegendem Muster mit dem 
Vordrucke zu versehen:. 
Vergehens= — Ubertretungs-— Sache. 
Nach den Akten bestraft — unbestraft. 
(Das Nichtzutreffende ist bei der Vorstrafenanfrage 
zu durchstreichen). 
Zu den in § 18a Abs. 2, 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 
der Verordnung des Bundesrats vorgeschriebenen Mit- 
teilungen sind Formulare nach den beiliegenden Mustern 
zu verwenden. 
7. Um den Registerführer in den Stand zu setzen, beim 
Vorliegen mehrerer Steckbriefsnachrichten oder Such-
	        
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