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vermerke den anderen suchenden Behörden alsbald den
Aufenthaltsort der gesuchten Person mitteilen zu können,
ist in Zukunft ebenso wie bei Vorstrafenanfragen auch
bei der Mitteilung der Erledigung von Steckbriefsnach-
richten und Suchvermerken der Grund der Erledigung
und, wenn möglich, der Aufenthaltsort des Gesuchten
anzugeben.
Bei allen Vorstrafenanfragen ist zu vermerken, ob
die Person ausweislich der Akten vorbestraft ist.
Die nach Ablauf der dreijährigen Liegefrist von dem
Registerführer nach Nr. 28 der Ausführungsverfügung
vom 30. September 1896 ausgesonderten Steckbriefs-
nachrichten sind der absendenden Behörde zurückzusenden.
Hierbei wird darauf hingewiesen, daß an die die Er-
ledigung eines Steckbriefs mitteilende Behörde eine
Zurücksendung der Steckbriefsnachricht nicht erfolgt.
Um ein einheitliches Verfahren im Falle der nachträg-
lichen Festsetzung einer Gesamtstrafe herbeizuführen, wird
endlich angeordnet, daß die Bildung der Gesamtstrafe
von dem Gerichtsschreiber oder dem Sekretär der die
Gesamtstrafe vollstreckenden Behörde alsbald nach Rechts-
kraft der gerichtlichen Entscheidung dem Strafregister
mitzuteilen ist.
Nicht unwesentlich können auch die Justizbehörden zur
Erleichterung der Tätigkeit des Registerführers beitragen,
wenn sie die Anfragen nach Vorstrafen auf das durch die
Lage des Einzelfalles gebotene Maß des Notwendigen
beschränken, insonderheit durch die Befolgung der häufig
unbeachtet gebliebenen Bestimmungen unter Nr. 1 und 2
dieses Erlasses.
Als besonders lästige oder häufig wiederkehrende Verstöße
sind hervorgehoben worden:
Nichtverwendung des mit ausgefüllter Rückadresse ver-
sehenen Formulars C bei Vorstrafenanfragen,
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