Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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vermerke den anderen suchenden Behörden alsbald den 
Aufenthaltsort der gesuchten Person mitteilen zu können, 
ist in Zukunft ebenso wie bei Vorstrafenanfragen auch 
bei der Mitteilung der Erledigung von Steckbriefsnach- 
richten und Suchvermerken der Grund der Erledigung 
und, wenn möglich, der Aufenthaltsort des Gesuchten 
anzugeben. 
Bei allen Vorstrafenanfragen ist zu vermerken, ob 
die Person ausweislich der Akten vorbestraft ist. 
Die nach Ablauf der dreijährigen Liegefrist von dem 
Registerführer nach Nr. 28 der Ausführungsverfügung 
vom 30. September 1896 ausgesonderten Steckbriefs- 
nachrichten sind der absendenden Behörde zurückzusenden. 
Hierbei wird darauf hingewiesen, daß an die die Er- 
ledigung eines Steckbriefs mitteilende Behörde eine 
Zurücksendung der Steckbriefsnachricht nicht erfolgt. 
Um ein einheitliches Verfahren im Falle der nachträg- 
lichen Festsetzung einer Gesamtstrafe herbeizuführen, wird 
endlich angeordnet, daß die Bildung der Gesamtstrafe 
von dem Gerichtsschreiber oder dem Sekretär der die 
Gesamtstrafe vollstreckenden Behörde alsbald nach Rechts- 
kraft der gerichtlichen Entscheidung dem Strafregister 
mitzuteilen ist. 
Nicht unwesentlich können auch die Justizbehörden zur 
Erleichterung der Tätigkeit des Registerführers beitragen, 
wenn sie die Anfragen nach Vorstrafen auf das durch die 
Lage des Einzelfalles gebotene Maß des Notwendigen 
beschränken, insonderheit durch die Befolgung der häufig 
unbeachtet gebliebenen Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 
dieses Erlasses. 
Als besonders lästige oder häufig wiederkehrende Verstöße 
sind hervorgehoben worden: 
Nichtverwendung des mit ausgefüllter Rückadresse ver- 
sehenen Formulars C bei Vorstrafenanfragen, 
32“
	        
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