Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

57. 
Ministerialerlaß, 
betreffend den Rechtshilfeverkehr mit Frankreich in bürgerlichen Sachen. 
Vom 22. März 1912. 
Im Rechtshilfeverkehre mit Frankreich haben sich bei der Er- 
ledigung von Zustellungs= und sonstigen Rechtshilfeersuchen in 
bürgerlichen Sachen Schwierigkeiten ergeben. Infolgedessen be- 
stimmen wir folgendes: 
1. Die Begleitschreiben sind genau nach dem Wortlaute der 
im Reichs-Gesetzblatte von 1911 Seite 166, 167 veröffentlichten 
Formulare abzufassen. In allen Fällen, in denen im Anschluß an 
die Formularschreiben weitere Mitteilungen an die französischen 
Behörden gemacht werden, ist eine durch einen beeidigen deutschen 
Dolmetscher beglaubigte Ubersetzung der Begleitschreiben beizufügen. 
2. Bei Zustellungsersuchen ist dem Begleitschreiben entweder 
die eine oder die andere der im Formular vorgesehenen beiden 
Fassungen zu geben, dagegen nicht die Zwangszustellung für den 
Fall zu beantragen, daß die Annahme des Schriftstücks verweigert 
wird. In der Regel wird die nach Artikel 2 des Haager Abkommens 
über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 zulässige Zustellung durch 
Ubergabe des Schriftstücks an den Empfänger zum Ziele führen 
und daher von der Kosten verursachenden Zwangszustellung gemäß 
Artikel 3 a. a. O. nur in besonderen Fällen Gebrauch zu 
machen sein. 
3. Alle Schriftstücke, auch die äußere Adresse, sind mit latei- 
nischen Buchstaben zu schreiben. 
4. Die Sendungen sind nicht an den Herrn Staatsanwalt in N., 
sondern an Monsieur le Procureur de la République à # (brance) 
Land.-Verord. Band XXIII.
	        
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