Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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ist — in Zuschlägen zur Einkommen-, Grund= und Gebäudesteuer 
bestehen und der Genehmigung Unseres Ministeriums bedürfen. 
Unser Ministerium hat hierbei zu prüfen, ob der Beschluß der 
Repräsentantenversammlung (Synagogenversammlung) ordnungs- 
mäßig zu Stande gekommen ist, ob die Kräfte der Steuerzahler 
durch die zu erhebenden Synagogensteuern nicht überbürdet werden 
und ob die letzteren auf die verschiedenen Steuern in angemessener 
Weise verteilt sind. §„ 
Die Mitglieder einer Synagogengemeinde, die im Bezirke einer 
anderen Synagogengemeinde des Fürstentums Grundstücke oder 
Gebäude besitzen, werden zu den Synagogensteuern 
an ihrem Wohnorte mit Zuschlägen zu der daselbst veran- 
lagten Einkommensteuer, 
an dem Orte, wo das Grundstück oder Gebäude liegt, dagegen 
nur mit Zuschlägen zu der für diese Grundstücke oder 
Gebäude veranlagten Grund= und Gebäudesteuer heran- 
gezogen. 
88. 
Jedem zur Zahlung von Synagogensteuern Herangezogenen 
steht gegen die stattgehabte Einschätzung das Recht der Beschwerde 
an Unser Ministerium zu; die Zahlung der veranlagten Steuer 
wird aber dadurch nicht aufgehalten, sondern hat mit Vorbehalt 
der Erstattumg des etwa zu viel gezahlten Betrages zu dem be- 
fmmten Termine zu erfolgen. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen 
werden von Unserem Ministerium erlassen. 
8 10. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1911 in Kraft. 
Gegeben Bückeburg, den 16. März 1911. 
(L. 8) Georg. 
Ausgegeben den 22. März 1911. 
Frhr. von Feilitzsch.
	        
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