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ist — in Zuschlägen zur Einkommen-, Grund= und Gebäudesteuer
bestehen und der Genehmigung Unseres Ministeriums bedürfen.
Unser Ministerium hat hierbei zu prüfen, ob der Beschluß der
Repräsentantenversammlung (Synagogenversammlung) ordnungs-
mäßig zu Stande gekommen ist, ob die Kräfte der Steuerzahler
durch die zu erhebenden Synagogensteuern nicht überbürdet werden
und ob die letzteren auf die verschiedenen Steuern in angemessener
Weise verteilt sind. §„
Die Mitglieder einer Synagogengemeinde, die im Bezirke einer
anderen Synagogengemeinde des Fürstentums Grundstücke oder
Gebäude besitzen, werden zu den Synagogensteuern
an ihrem Wohnorte mit Zuschlägen zu der daselbst veran-
lagten Einkommensteuer,
an dem Orte, wo das Grundstück oder Gebäude liegt, dagegen
nur mit Zuschlägen zu der für diese Grundstücke oder
Gebäude veranlagten Grund= und Gebäudesteuer heran-
gezogen.
88.
Jedem zur Zahlung von Synagogensteuern Herangezogenen
steht gegen die stattgehabte Einschätzung das Recht der Beschwerde
an Unser Ministerium zu; die Zahlung der veranlagten Steuer
wird aber dadurch nicht aufgehalten, sondern hat mit Vorbehalt
der Erstattumg des etwa zu viel gezahlten Betrages zu dem be-
fmmten Termine zu erfolgen.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen
werden von Unserem Ministerium erlassen.
8 10.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1911 in Kraft.
Gegeben Bückeburg, den 16. März 1911.
(L. 8) Georg.
Ausgegeben den 22. März 1911.
Frhr. von Feilitzsch.