Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Zahrgang 1912. „W 12. 
  
  
  
58. 
Ministerialerlaß, 
betreffend die Gebühren für Arbeiten der Katasterverwaltung. 
Vom 26. März 1912. 
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 7. März d. Is., betreffend 
die Gebühren für Arbeiten der Katasterverwaltung, bestimmen wir 
hiermit folgendes: 
81. 
Die Vereinnahmung der Gebühren für Katasterauszüge, Hand— 
zeichnungen, Kartenkopien und dergleichen erfolgt unter Verwendung 
von Stempelmarken durch Postnachnahme. Zu diesem Zweck werden 
dem Katasteramt von der Landeskasse die benötigten Stempelmarken 
gegen Quittung verabfolgt. Die eingegangenen Gebühren werden 
in angemessenen, der Zweckmäßigkeit anzupassenden Fristen gegen 
Quittung an die Landeskasse abgeliefert; mit letzterer hat viertel- 
jährlich eine Abrechnung stattzufinden. 
82. 
Die Entwertung der Stempelmarken erfolgt durch Aufschrift 
des Ortes und des Ausfertigungstages, außerdem sind sie mit dem 
Amtsstempel des Katasteramts so zu bedrucken, daß ein Teil des 
Stempelsabdruckes auf die Marken und ein Teil auf die Unterlagen 
entfällt 
83. 
Die in Verbindung mit vorangegangenen Vermessungen aus- 
gefertigten Auszüge und Handzeichnungen werden mit den Vermesß ungs-
	        
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