Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 260 — 
gebühren zusammen verrechnet. Ihre Einziehung erfolgt in der 
bisherigen Weise durch die Steuererheber, jedoch mit dem Unter— 
schiede, daß die Gebühren nicht mehr am Jahresschluß, sondern 
nach Fertigstellung der Arbeit angefordert werden. Das Kataster- 
amt hat den Steuererhebern Verzeichnisse über die angeforderten 
Gebühren so frühzeitig zuzufertigen, daß sie die Richtigkeit der 
eingezahlten Beträge kontrollieren können. Die Ablieferung der 
Gebühren durch die Steuererheber an die Landeskasse erfolgt mit 
Schluß eines Vierteljahres. Der Einreichung der Hebelisten zur 
Festsetzung der Gebühren durch uns bedarf es nicht mehr, da- 
gegen sind uns vierteljährlich Verzeichnisse über die eingegangenen 
bezw. angeforderten Gebührenbeträge vorzulegen, welche später in 
einem Jahresverzeichnisse zusammenzufassen sind. Die Liquidationen 
über Diäten und Reisekosten der Vermessungsbeamten sind uns mit 
den vierteljährlich einzureichenden Verzeichnissen vorzulegen. 
84. 
Während die Katastergebühren bisher für das Kalenderjahr 
eingezogen wurden, wird angeordnet, daß die Einziehung von jetzt 
an für das Rechnungsjahr erfolgt. Die Gebühren aus dem 1 ten 
Vierteljahr des Kalenderjahres 1912 sind mit den Gebühren aus 
dem Kalenderjahr 1911 zusammen einzuziehen. 
§ 5. 
Sofern Gebäude, welche vor dem 1. April d. Is. fertiggestellt 
waren, noch nicht aufgemessen sind, bestimmen wir aus Billigkeits- 
gründen hiermit, daß die Vermessungsgebühren noch nach dem alten 
Tarif berechnet werden. Bei schwierigen Vermessungen soll es jedoch 
dem Ermessen des Katasteramts überlassen sein, mäßige Zuschäge 
in Ansatz zu bringen. 
Bückeburg, den 26. März 1912. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 30. März 1912.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.