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gebühren zusammen verrechnet. Ihre Einziehung erfolgt in der
bisherigen Weise durch die Steuererheber, jedoch mit dem Unter—
schiede, daß die Gebühren nicht mehr am Jahresschluß, sondern
nach Fertigstellung der Arbeit angefordert werden. Das Kataster-
amt hat den Steuererhebern Verzeichnisse über die angeforderten
Gebühren so frühzeitig zuzufertigen, daß sie die Richtigkeit der
eingezahlten Beträge kontrollieren können. Die Ablieferung der
Gebühren durch die Steuererheber an die Landeskasse erfolgt mit
Schluß eines Vierteljahres. Der Einreichung der Hebelisten zur
Festsetzung der Gebühren durch uns bedarf es nicht mehr, da-
gegen sind uns vierteljährlich Verzeichnisse über die eingegangenen
bezw. angeforderten Gebührenbeträge vorzulegen, welche später in
einem Jahresverzeichnisse zusammenzufassen sind. Die Liquidationen
über Diäten und Reisekosten der Vermessungsbeamten sind uns mit
den vierteljährlich einzureichenden Verzeichnissen vorzulegen.
84.
Während die Katastergebühren bisher für das Kalenderjahr
eingezogen wurden, wird angeordnet, daß die Einziehung von jetzt
an für das Rechnungsjahr erfolgt. Die Gebühren aus dem 1 ten
Vierteljahr des Kalenderjahres 1912 sind mit den Gebühren aus
dem Kalenderjahr 1911 zusammen einzuziehen.
§ 5.
Sofern Gebäude, welche vor dem 1. April d. Is. fertiggestellt
waren, noch nicht aufgemessen sind, bestimmen wir aus Billigkeits-
gründen hiermit, daß die Vermessungsgebühren noch nach dem alten
Tarif berechnet werden. Bei schwierigen Vermessungen soll es jedoch
dem Ermessen des Katasteramts überlassen sein, mäßige Zuschäge
in Ansatz zu bringen.
Bückeburg, den 26. März 1912.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 30. März 1912.