Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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59. 
Ministerialerlaß, 
betreffend die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens im Fürstentum 
Schaumburg-Lippe. 
Vom 27. März 1912. 
Auf Grund des § 34 des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 
3. Juni 1906 und des § 1 der dazu vom Bundesrat beschlossenen 
Ausführungsbestimmungen bestimmen wir unter Aufhebung unserer 
Bekanntmachung vom 15. Juni 1906 (L.-V. Bd. XXI S. 415) mit 
Wirkung vom 1. April 1912 an, was folgt: 
I. 
Die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens im Fürstentum 
Schaumburg-Lippe wird durch das Fürstliche Veranlagungsamt in 
Stadthagen geführt, welches als Erbschaftssteueramt im Sinne des 
oben genannten Reichsgesetzes und der dazu ergangenen Ausführungs- 
bestimmungen anzusehen ist. 
Der Geschäftsbezirk des Amts umfaßt den Umfang des Fürstentums. 
II. 
Das Veranlagungsamt untersteht als Erbschaftssteueramt der 
Ministerialabteilung für Gewerbe- und Gemei 
als Oberbehörde und letztere dem Fürstlichen Ministerium als 
oberster Landesfinanzbehörde im Sinne des Reichs-Erbschafts- 
steuergesetzes. 
III. 
Die Erhebung der Erbschaftssteuer wird der Fürstlichen Landes- 
kasse für den Umfang des Fürstentums übertragen.
	        
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