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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1912. M 13.
60.
Ministerialerlaß,
betreffend die Einziehung der Reichsstempelabgabe für Grundstücks-
übertragungen zu den Gerichtskosten.)
Vom 15. April 1912.
§ 1.
Die mit der Allgemeinen Verfügung vom 4. Dezember 1909
— N. M. 7406 — mitgeteilten Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909 treten mit
dem 1. April 1912 außer Kraft. Sie werden ersetzt durch die im
Zentralblatte für das Deutsche Reich für 1912 S. 35 ff. veröffent-
lichten Ausführungsbestimmungen des Bundesrats.“)
§ 2.
Auf Grund des § 80 Abs. 2 R.-St.-G. und des § 152 Abfk. 3
bestimmen wir im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler
(Reichsschatzamt), daß die Einziehung der in der Tarisstelle 11 für
Grundstücksübertragungen vorgesehenen Reichsabgabe bei den von
den Gerichten ausgenommeneu Urkunden einschließlich der Auf-
lassungen und bei den den Gerichten vorgelegten außergerichtlichen
Urkunden ebenso zu den Gerichtsgebühren erfolgt wie die Einziehung
*) Die in diesem Erlaß angezogenen Paragraphen (88) beziehen sich, soweit
nichts anderes bemerkt ist, auf die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats
zum Reichsstempelgesetz (R.-St.-G.).
*) Eine Handausgabe des R.-St.-G. nebst zugehörigen Ausführungs-
bestimmungen geht den Gerichten demnächst zu.