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von den Polizeibehörden wahrgenommen werden können. Den
höheren Polizeibehörden sind sowohl im V. G. als auch in den
B. A. V. G. zahlreiche Obliegenheiten überwiesen.
Es wird in jedem einzelnen Falle sorgfältig zu prüfen sein,
ob das Erfordernis der Genehmigung oder Ermächtigung des
Ministeriums für viehseuchenpolizeiliche Anordnungen vorliegt, und
auch im Zweifelfalle die Erteilung der Genehmigung oder der Er-
mächtigung in den viehseuchenpolizeilichen Anordnungen zu er-
wähnen sein.
Unter Ermächtigung ist diejenige Zustimmungserklärung zu ver-
stehen, die bereits vorweg, auch allgemein zu Auordnungen be-
stimmter Art erteilt werden kann. Eine Genehmigung muß für
eine vorgelegte oder genau beschriebene Anordnung im Einzelfalle
nachgesucht werden.
83.
Für die an eine bestimmte Person gerichteten viehseuchenpolizei-
lichen Anordnungen genügt mündliche Bekanntgabe (§ 3 Abs. 2
A. G.). Soweit tunlich, ist jedoch die Anordnung in schriftlicher
Form zu erlassen, oder es ist den Beteiligten nachträglich schriftliche
Mitteilung zu machen. Dies gilt namentlich dann, wenn die An-
ordnung für längere Zeit Geltung haben soll und nicht sofort durch
die Ausführung ihre Erledigung findet.
Ist dem Viehbesitzer die Verfügung zu Protokoll eröffnet
worden, so hat eine schriftliche Mitteilung durch Erteilung einer
Abschrift des Protokolls zu erfolgen, sofern das Protokoll dem Vieh-
besitzer nicht in Urschrift übergeben ist.
Die Beteiligten sind auf ihr Recht, binnen einer Woche eine
schriftliche Mitteilung über die erlassene Anordnung zu verlangen,
hinzuweisen.
84.
Zur Gültigkeit der viehseuchenpolizeilichen Anordnungen genügt
die Veröffentlichung in den Landesanzeigen und in einer der im
Fürstentum erscheinenden Tageszeitungen (§ 3 Abs. 1 A. G.).