Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Nr. 12 V. G. nicht ermittelt wird, der angegebene gemeine Wert 
des Tieres zugrunde zu legen. 
Bei Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Teile 
im Falle der Tötung von Tieren ist zu beachten, ob dem Besitzer 
auch dann Teile zur Verfügung bleiben, wenn die Seuche festgestellt 
wird. Zutreffendenfalls ist in der Schätzungsurkunde zum Ausdrucke 
zu bringen, welchen Wert die verfügbaren Teile bei Feststellung 
der Seuche haben, zugleich aber auch, wie hoch ihr Wert anzunehmen 
ist, wenn die Seuche nicht vorliegt. 
15. 
Die Schätzung ist in der Regel durch den beamteten Tierarzt 
und die Schiedsmänner gemeinschaftlich vorzunehmen (vgl. jedoch 
8§ 16). Zu diesem Zwecke sind die Schiedsmänner tunlichst spätestens 
zu der Feststellung des Krankheitszustandes durch den beamteten 
Tierarzt oder im Anschluße daran zuzuziehen. Ist die rechtzeitige 
Zuziehung der Schiedsmänner nicht möglich, so hat der beamtete 
Tierarzt sein Gutachten zunächst allein abzugeben. Die Schätzung 
durch die Schiedsmänner ist alsdann unverzüglich nachzuholen. 
8 16. 
Die Schätzung hat durch den beamteten Tierarzt allein zu 
erfolgen: 
1. wenn der beteiligte Besitzer zustimmt; 
2. wenn nach den Entschädigungssatzungen die Schätzung durch 
den beamteten Tierarzt allein zugelassen ist, 
im Falle zu 1 jedoch nur dam, wenn die Schätzungssumme für 
die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers 1 500 Mk. 
nicht übersteigt, im Falle zu 2 nur, wenn diese Summe nicht mehr 
als 500 Mk. beträgt. 
Es bleibt vorbehalten, die Ermächtigung des beamteten Tier- 
arztes zur alleinigen Vornahme der Schätzung einzuschränken voder 
zurückzuziehen. Soweit dies geschieht, sind zu den Schätzungen in 
allen Fällen die Schiedsmänner zuzuziehen. 
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