Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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817. 
Für die Aufnahme der Schätzungsurkunde (§ 19 A. G.) hat 
der beamtete Tierarzt Sorge zu tragen, falls die Schätzung von ihm 
in Gemeinschaft mit den Schiedsmännern bewirkt wird, andernfalls 
die Ortspolizeibehörde. » 
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Ortspolizeibehörde zu übermitteln. 
818. 
Die gegenwärtig im Amte befindlichen Schiedsmänner sind bis 
zum Ablaufe der Frist, für die sie benannt sind, in ihrem Amte 
zu belassen. Alsdann hat der Landrat, in den Städten der Magi- 
strat, wegen Bezeichnung der Schiedsmänner für die nächsten drei 
Jahre das Erforderliche zu veranlassen. Hierbei ist im Interesse 
der Kostenersparnis und der Beschleunigung des Verfahrens dafür 
zu sorgen, daß überall Schiedsmänner in ausreichender Zahl zur 
Verfügung stehen. Ob auf die im § 16 Abs. 3 A. G. vorgesehene 
Bildung von Schiedsmännerbezirken hinzuwirken ist, bleibt dem 
Ermessen der Landräte überlassen. 
8 19. 
Die eidliche Verpflichtung der Schiedsmänner (§ 16 Abf. 
A. G.) hat ein für allemal für die Dauer ihrer G 
tätigkeit zu erfolgen. Sie kann gelegentlich der ersten Teilnahme 
an einer Schätzung geschehen. Für eine sich an die bisherige Amts- 
zeit unmittelbar anschließende Tätigkeit bedarf es einer neuen Ver- 
eidigung nicht. Es genügt der Hinweis auf den früher geleisteten Eid. 
c. Verfahren der Polizeibehörden. 
g 20. 
Wird die Tötung eines Tieres polizeilich angeordnet oder 
werden Entschädigungsansprüche für getötetes oder gefallenes Vieh 
auf Grund des Viehseuchengesetzes, des Ausführungsgesetzes oder
	        
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