Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Wenn auf die Anzeige der beabsichtigten Anstellung innerhalb 
30 Tagen gegen den Kandidaten ein Einspruch nicht erhoben 
wird, so gilt die Zustimmung als erteilt. 
8 5. 
Der Kirchenvorstand wird gewählt und führt die Verwaltung 
nach Maßgabe der von Unserm Ministerium zu genehmigenden 
und öffentlich bekannt zu gebenden Satzung über die Wahl des 
Kirchenvorstandes und die Führung der Vermögensverwaltung in 
ben e katholischen Pfarrgemeinden des Fürstentums Schaumburg- 
Der Kirchenvorstand vertritt die Gemeinde in allen kirchlichen 
und Verwaltungs heiten. Nach Außen wird der Kirchen- 
vorstand durch seinen Vorsitzenden vertreten, unter dessen Unter- 
schrift auch die Ausfertigung von Schriftstücken ergeht. Im Be- 
hinderungsfalle wird der Vorsitzende durch das dem Dienstalter 
nach älteste Mitglied des Kirchenvorstandes vertreten. 
86. 
Jede Pfarrgemeinde ist verpflichtet, die zur Erreichung ihrer 
Aufgaben nötigen gottesdienstlichen und sonstigen Einrichtungen in 
angemessener Weise herzustellen und zu unterhalten und, vorbehalt— 
lich etwaiger besonderer Beitragspflicht Dritter, die dazu erforder- 
lichen Mittel insoweit aufzubringen, als die Einkünfte aus dem 
örtlichen Gemeindevermögen nicht ausreichen. 
§ 7. 
Zur Erfüllung der im § 6 erwähnten Obliegenheiten hat jedes 
selbständig zur Staatssteuer herangezogene Mitglied einer Kirchen- 
gemeinde, das sich seit mindestens drei Monaten in dem Bezirke 
aufhält, mit Ausnahme der Mitglieder Unseres Fürstlichen Hauses, 
die Pflicht, Kirchenstenern zu zahlen nach Maßgabe folgender Be- 
stimmungen: 
1) Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zu der Einkommen-, 
Grund= und Gebäudesteuer erhoben. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.