Wenn auf die Anzeige der beabsichtigten Anstellung innerhalb
30 Tagen gegen den Kandidaten ein Einspruch nicht erhoben
wird, so gilt die Zustimmung als erteilt.
8 5.
Der Kirchenvorstand wird gewählt und führt die Verwaltung
nach Maßgabe der von Unserm Ministerium zu genehmigenden
und öffentlich bekannt zu gebenden Satzung über die Wahl des
Kirchenvorstandes und die Führung der Vermögensverwaltung in
ben e katholischen Pfarrgemeinden des Fürstentums Schaumburg-
Der Kirchenvorstand vertritt die Gemeinde in allen kirchlichen
und Verwaltungs heiten. Nach Außen wird der Kirchen-
vorstand durch seinen Vorsitzenden vertreten, unter dessen Unter-
schrift auch die Ausfertigung von Schriftstücken ergeht. Im Be-
hinderungsfalle wird der Vorsitzende durch das dem Dienstalter
nach älteste Mitglied des Kirchenvorstandes vertreten.
86.
Jede Pfarrgemeinde ist verpflichtet, die zur Erreichung ihrer
Aufgaben nötigen gottesdienstlichen und sonstigen Einrichtungen in
angemessener Weise herzustellen und zu unterhalten und, vorbehalt—
lich etwaiger besonderer Beitragspflicht Dritter, die dazu erforder-
lichen Mittel insoweit aufzubringen, als die Einkünfte aus dem
örtlichen Gemeindevermögen nicht ausreichen.
§ 7.
Zur Erfüllung der im § 6 erwähnten Obliegenheiten hat jedes
selbständig zur Staatssteuer herangezogene Mitglied einer Kirchen-
gemeinde, das sich seit mindestens drei Monaten in dem Bezirke
aufhält, mit Ausnahme der Mitglieder Unseres Fürstlichen Hauses,
die Pflicht, Kirchenstenern zu zahlen nach Maßgabe folgender Be-
stimmungen:
1) Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zu der Einkommen-,
Grund= und Gebäudesteuer erhoben.