Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  „W  15.

 

 

62.

Verordnung,
betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  9.  März  1912  über
die  nichtstaatlichen  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.

Vom  21.  Mai  1912.

81.

Privatunterrichts-  und  Erziehungsanstalten  werden  in  Zukunft
nur  da,  wo  ein  wirkliches  Bedürfnis  zur  Anlegung  solcher  Anstalten
besteht,  also  nur  an  solchen  Orten  gestattet  werden,  wo  für  den
Unterricht  der  schulpflichtigen  Jugend  durch  die  öfeentlichen  Schulen
nicht  ausreichend  gesorgt  ist.

§  2.

Die  wissenschaftliche  Befähigung  ist  in  der  Regel  durch  Vorlage
  des  Zeugnisses  einer  zur  Ausstellung  berechtigten  Prüfungsbehörde
  darzutun.

Der  Nachweis  der  sittlichen  Befähigung  muß  ein  Urteil  gestatten
  über  die  bisherige  Unbescholtenheit  und  den  bisherigen
Lebenswandel  sowie  insbesondere  auch  ein  Urteil  über  die  sittliche.
Befähillung  für  den  zu  erteilenden  Unterricht  und  die  Erziehung
der  Jugend.

83.

Die  Gesuche  um  Erlaubnis  zur  Anlegung  und  Fortsetzung
einer  Privatunterrichts=  oder  Erziehungsanftalt  sind  unter  Einreichung
  eines  Lebenslaufes,  der  über  die  Bildung,  die  gzissenschaft

Land.-Verord.  Band  XXIII.