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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1912. „W 15.
62.
Verordnung,
betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 9. März 1912 über
die nichtstaatlichen Unterrichts= und Erziehungsanstalten.
Vom 21. Mai 1912.
81.
Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten werden in Zukunft
nur da, wo ein wirkliches Bedürfnis zur Anlegung solcher Anstalten
besteht, also nur an solchen Orten gestattet werden, wo für den
Unterricht der schulpflichtigen Jugend durch die öfeentlichen Schulen
nicht ausreichend gesorgt ist.
§ 2.
Die wissenschaftliche Befähigung ist in der Regel durch Vorlage
des Zeugnisses einer zur Ausstellung berechtigten Prüfungsbehörde
darzutun.
Der Nachweis der sittlichen Befähigung muß ein Urteil gestatten
über die bisherige Unbescholtenheit und den bisherigen
Lebenswandel sowie insbesondere auch ein Urteil über die sittliche.
Befähillung für den zu erteilenden Unterricht und die Erziehung
der Jugend.
83.
Die Gesuche um Erlaubnis zur Anlegung und Fortsetzung
einer Privatunterrichts= oder Erziehungsanftalt sind unter Einreichung
eines Lebenslaufes, der über die Bildung, die gzissenschaft
Land.-Verord. Band XXIII.