Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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sind  ihnen  Reisekosten  nach  den  für  die  Besorgung  amtlicher  Geschäfte
  maßgebenden  Sätzen  zu  gewähren.

Die  Schiedsmänner  erhalten  für  die  Teilnahme  an  der
Schätzung:

1.  wenn  die  Schätzung  am  Wohnorte  des  Schiedsmanns  oder
in  einer  Entfernung  von  nicht  mehr  als  2  km  davon  erfolgt,
  eine  Vergütung  von  2  Mk.  für  jede  angefangene
Stunde.  Die  Vergütung  darf  jedoch  den  Betrag  von##6  Mk.
für  einen  Tag  nicht  überschreiten.  Als  versäumt  gilt  auch
die  Zeit,  während  deren  der  Schiedsmann  seine  gewöhnliche
Beschäftigung  nicht  wieder  aufnehmen  kann;

.  bei  Schätzungen  außerhalb  des  Wohnorts  in  einer  Entfernung
  von  mehr  als  2  km  außer  der  Vergütung  zu  1
die  tatsächlich  ausgewandten  Beförderungskosten  sowie  3  Mk.
Zehrungskosten  für  den  Tag.

§  23.

Die  Kostenrechnungen  der  beamteten  Tierärzte  und  der  Schiedsmänner
  für  die  Teilnahme  an  der  Schätzung  sind  der  Ortspolizeibehörde
  zu  übersenden,  in  deren  Bezirke  die  Schätzung  stattgefunden
hat.  Diese  hat  sie  zu  prüfen,  mit  der  Bescheinigung  der  Richtigkeit
zu  versehen  und  gegebenenfalls  der  in  §  7  Abs.  4  bezeichneten
Ortspolizeibehörde  zu  übersenden.  Alsdaun  sind  Adie  Kostenrechnungen
  in  den  Fällen  des  §  66  Nr.  1  bis  3  V.  G.  dem  Ministerium,
  in  allen  anderen  Fällen  den  Seuchenkassen  einzureichen
(ogl.  §  23  Abs.  2  A.  G.).  Die  Festsetzung  und  Auszahlung  der
Forderungsnachweise  liegt,  soweit  die  Staatskasse  zur  Tragung
der  Kosten  verpflichtet  ist  (§  66  Nr.  1  bis  3  V.  G.),  dem  Ministerium
  ob.

8  24.

In  §  24  Abs.  3  A.  G.  ist  an  dem  Grundsatze  festgehalten,  daß
die  Festsetzung  der  Vergütung  für  die  amtstierärztliche  Beaufsichtigung
nach  §  16  V.  G.  sowie  für  die  Untersuchung  und  die  Uberwachung
nach  §  17  Nr.  1  und  7  V.  G.  in  erster  Linie  der  Vereinbarung