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sind ihnen Reisekosten nach den für die Besorgung amtlicher Geschäfte
maßgebenden Sätzen zu gewähren.
Die Schiedsmänner erhalten für die Teilnahme an der
Schätzung:
1. wenn die Schätzung am Wohnorte des Schiedsmanns oder
in einer Entfernung von nicht mehr als 2 km davon erfolgt,
eine Vergütung von 2 Mk. für jede angefangene
Stunde. Die Vergütung darf jedoch den Betrag von##6 Mk.
für einen Tag nicht überschreiten. Als versäumt gilt auch
die Zeit, während deren der Schiedsmann seine gewöhnliche
Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann;
. bei Schätzungen außerhalb des Wohnorts in einer Entfernung
von mehr als 2 km außer der Vergütung zu 1
die tatsächlich ausgewandten Beförderungskosten sowie 3 Mk.
Zehrungskosten für den Tag.
§ 23.
Die Kostenrechnungen der beamteten Tierärzte und der Schiedsmänner
für die Teilnahme an der Schätzung sind der Ortspolizeibehörde
zu übersenden, in deren Bezirke die Schätzung stattgefunden
hat. Diese hat sie zu prüfen, mit der Bescheinigung der Richtigkeit
zu versehen und gegebenenfalls der in § 7 Abs. 4 bezeichneten
Ortspolizeibehörde zu übersenden. Alsdaun sind Adie Kostenrechnungen
in den Fällen des § 66 Nr. 1 bis 3 V. G. dem Ministerium,
in allen anderen Fällen den Seuchenkassen einzureichen
(ogl. § 23 Abs. 2 A. G.). Die Festsetzung und Auszahlung der
Forderungsnachweise liegt, soweit die Staatskasse zur Tragung
der Kosten verpflichtet ist (§ 66 Nr. 1 bis 3 V. G.), dem Ministerium
ob.
8 24.
In § 24 Abs. 3 A. G. ist an dem Grundsatze festgehalten, daß
die Festsetzung der Vergütung für die amtstierärztliche Beaufsichtigung
nach § 16 V. G. sowie für die Untersuchung und die Uberwachung
nach § 17 Nr. 1 und 7 V. G. in erster Linie der Vereinbarung