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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1912. „W 16.
63.
Anweisung,
betreffend die Viehseuchenstatistik und den Nachrichtendienst
bei Viehseuchen.
Vom 6. Juni 1912.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. April 1912 den
statistik und den Nachrichtendienst bei Vieseuchen seine Zustimmung
in der Anlage enthaltenen neuen Bestimmungen über die Viehseuchen-
erklärt.
Diese Bestimmungen treten an Stelle der bisherigen mit dem
1. Juli 1912 in Kraft.
Zur Ansführung dieser Bestimmungen wird Folgendes angeordnet:
1.
Der Landestierarzt hat die vorkommenden Serchenfälle
in die dafür vorgeschriebenen Ubersichten — und zwar
für jeden Verwaltungsbezirk getrennt — einzutragen und
solche sodann bis spätestens den 15. des auf das abgelaufene
Vierteljahr folgenden Monats an die Fürstlichen Land-
ratsämter und die städtischen Polizeiverwaltungen einzu-
reichen.
mHat der Landestierarzt zur Ausfüllung der Ubersichten
Ausschlüsse seitens der Verwaltungs= und Polizeibehörden
nötig, so haben diese ihm solche auf Ersuchen rechtzeitig
zu erteilen.
. Die unter 1 aufgeführten Behörden haben die ihnen
zugegangenen Ubersichten zu prüfen und erforderlichenfalls
zu ergänzen, sodann aber bis zum 1. des auf das Viertel-