Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
  
Jahrgang 1912. „W 16. 
  
63. 
Anweisung, 
betreffend die Viehseuchenstatistik und den Nachrichtendienst 
bei Viehseuchen. 
Vom 6. Juni 1912. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. April 1912 den 
statistik und den Nachrichtendienst bei Vieseuchen seine Zustimmung 
in der Anlage enthaltenen neuen Bestimmungen über die Viehseuchen- 
erklärt. 
Diese Bestimmungen treten an Stelle der bisherigen mit dem 
1. Juli 1912 in Kraft. 
Zur Ansführung dieser Bestimmungen wird Folgendes angeordnet: 
1. 
Der Landestierarzt hat die vorkommenden Serchenfälle 
in die dafür vorgeschriebenen Ubersichten — und zwar 
für jeden Verwaltungsbezirk getrennt — einzutragen und 
solche sodann bis spätestens den 15. des auf das abgelaufene 
Vierteljahr folgenden Monats an die Fürstlichen Land- 
ratsämter und die städtischen Polizeiverwaltungen einzu- 
reichen. 
mHat der Landestierarzt zur Ausfüllung der Ubersichten 
Ausschlüsse seitens der Verwaltungs= und Polizeibehörden 
nötig, so haben diese ihm solche auf Ersuchen rechtzeitig 
zu erteilen. 
. Die unter 1 aufgeführten Behörden haben die ihnen 
zugegangenen Ubersichten zu prüfen und erforderlichenfalls 
zu ergänzen, sodann aber bis zum 1. des auf das Viertel-