g 37.] Das Eintragungs= und Konsensprinzip. 189
glaubigten Urkunde vollzogen worden ist.25) Nicht erforderlich
ist ihre Abgabe vor dem Grundbuchamt zu Protokoll,
natürlich aber zulässig.
Aus der einmal bindend gewordenen Verzichtserklärung resultirt
ein klagbarer Anspruch des Begünstigten auf Beschaffung der zur
Löschung nothwendigen und formgerechten Urkunden, z. B. Ertheilung
einer beglaubigten Löschungserklärung und Aushändigung des Briefes,
Beschaffung der Zustimmungserklärung eines an dem aufzuhebenden
Grundstücksrechte Berechtigten (ugl. das Nachstehende Nr. 7, vol.
S. 183 ff.). « »
8. Die Zustimmung des mittelbar Berechtigten oders. Form der
Drittberechtigten unterliegt keiner Formvorschrift. Sie muß Zustimmung
dem Grundbuchamte oder dem Begünstigten gegenüber entweder vor vebhcbritbe
oder nach der Verzichtserklärung des unmittelbar Berechtigten ab- "
gegeben sein und ist dann, wenn auch formlos, sofort unwiderruflich.
Die Abgabe dem Verzichtenden gegenüber reicht aus.?)
Um die grundbücherliche Löschung herbeizuführen, muß sie
an das Grundbuchamt in der Form des § 29 R. G. B. O. gelangen.
Die Zustimmung (Einwilligung, Genehmigung) hat ebenso wie
die Verzichtserklärung selbst den Charakter einer einseitigen
empfangsbedürftigen Willenserklärung. Bei mangelnder
Zustimmung hat die Verzichtserklärung des unmittelbar Berechtigten
keinerlei Wirkung, auch nicht einmal eine relative in dem Sinne,
daß das Recht unter Vorbehalt der Rechte des Drittberechtigten erlischt.
9. Abweichungen vom Konsens= und Eintragungsprinzip betreffs 9. Modifikader
Aufhebung von Liegenschaftsrechten finden sich gemäß der Klausel tion der Vordes
§ 875 „soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt“, ins- aussetzungen
der §§ 873
besondere in folgenden Fällen: 970“ “7 *
A. Erleichterungen. A. Erleichtera)
Bei der Dereliktion eines Grundstücks genügt der einseitige ungen.
Verzicht des Eigenthümers dem Grundbuchamt gegenüber
und dessen Eintragung (§ 928 Abs. 1 B. G. B.).
b) Ohne Verzichtserklärung tritt eine Aufhebung dinglicher
Rechte auf Grund bestimmter Thatbestände außerkontraktlicher
) Vgl. oben S. 180e, zustimmend Fuchs S. 76 unter e. e.
29 Das ist eine Ausnahme von §8 182 Abs. 4, 183 B. G. B.