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kommenden Streitigkeiten soll in dem Fürstentume Schaumburg—
Lippe durch die für die umliegenden preußischen Landesteile dazu
berufenen Königlich Preußischen Behörden, zur Zeit die Königliche
Generalkommission in Münster und das Oberlandeskulturgericht
in Berlin, sowie in den dazu geeigneten Fällen durch das Reichs-
gericht in Leipzig erfolgen.
Artikel 2.
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden sollen
in den im Artikel 1 bezeichneten Geschäften dieselben Befugnisse
haben, welche ihnen in ährnlichen preußischen Angelegenheiten
eingeräumt sind.
In Ansehung der Aufsicht und der Disziplin gelten für die
im Artikel 1 bezeichneten Königlich Preußischen Behörden und deren
Beamte ausschließlich die preußischen Gesetze und Verordnungen.
Artikel 3.
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden haben
dem Fürstlichen Ministerium auf Verlangen über die Lage der
einzelnen Angelegenheiten jederzeit Auskunft zu geben.
Soweit durch die Grundstückszusammenlegungen und die Ge-
meinheitsteilungen landespolizeiliche Intressen oder Interessen der
Gemeinden betroffen werden, haben sich die Königlich Preußischen
se zbehörden mit den zuständigen Fürstlich Schaum-
burg. Lippischen“ Verwaltungsbehörden, erforderlichenfalls mit dem
Fürstlichen Ministerium, unmittelbar ins Einvernehmen zu setzen.
Weisungen, die das Fürstliche Ministerium zur Wahrung der
vorbezeichneten Interessen für ersorderlich erachtet, werden durch
Vermittelung des Königlich Preußischen Ministers für Landwirt-
schaft, Domänen und Forsten erteilt.
Artikel 4.
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Fürsten-
tume Schaumburg-Lippe geltenden Gesetze und Verordnungen zu