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Grunde gelegt werden. Etwa beabsichtigte Anderungen dieser Ge-
setzgebung sind vor der Vorlage des Gesetzentwurfs an den Land-
tag des Fürstentums Schaumburg-Lippe mit der Generalkommission
in Münster in ihren Grundzügen zu vereinbaren. Die richterlichen
Entscheidungen der Königlich Preußischen Behörden ergehen unter
der Formel:
In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem
Könige von Preußen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten
zu Schaumburg-Lippe abgeschlossenen Staatsvertrags vom
28. März 1912.
Artikel 5.
Das Fürstentum Schaumburg-Lippe gewährt für die dem
Preußischen Staate aus der Erfüllung dieses Vertrags entstehenden
Kosten eine einmalige Pauschvergütung von 50 (Fünfzig) Mark
für jedes Hektar der in Bearbeitung genommenen Fläche. Bei der
ohne gleichzeitige Zusammenlegung der belasteten Grundstücke
erfolgenden Hutablösung werden jedoch durch die Generalkommission
Pauschsätze nach Maßgabe der für Nebengeschäfte der Auseinander-
setzungsbehörden im Königreiche Preußen geltenden Kostenvorschriften
bemessen und von dem Fürstlichen Ministerium bei Beendigung
des Verfahrens eingezogen.
Die nach Absatz 1 zu zahlende Pauschvergütung ist, vorbehalt-
lich endgültiger Regelung nach Schluß des Verfahrens, vorschuß-
weise in gleichen nach der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens
bemessenen Jahresbeträgen abzuführen. Die voraussichtliche Dauer
des Verfahrens wird bei dessen Beginne von der nach Artikel 1
mit seiner Leitung betrauten Königlich Preußischen Generalkommission
angegeben.
In welchem Umfange die Beteiligten diese Pauschvergütung
der Fürstlichen Staatskasse zu ersetzen haben, bleibt der Bestimmung
der Fürstlichen Regierung vorbehalten.