Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 302 — 
Grunde gelegt werden. Etwa beabsichtigte Anderungen dieser Ge- 
setzgebung sind vor der Vorlage des Gesetzentwurfs an den Land- 
tag des Fürstentums Schaumburg-Lippe mit der Generalkommission 
in Münster in ihren Grundzügen zu vereinbaren. Die richterlichen 
Entscheidungen der Königlich Preußischen Behörden ergehen unter 
der Formel: 
In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem 
Könige von Preußen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten 
zu Schaumburg-Lippe abgeschlossenen Staatsvertrags vom 
28. März 1912. 
Artikel 5. 
Das Fürstentum Schaumburg-Lippe gewährt für die dem 
Preußischen Staate aus der Erfüllung dieses Vertrags entstehenden 
Kosten eine einmalige Pauschvergütung von 50 (Fünfzig) Mark 
für jedes Hektar der in Bearbeitung genommenen Fläche. Bei der 
ohne gleichzeitige Zusammenlegung der belasteten Grundstücke 
erfolgenden Hutablösung werden jedoch durch die Generalkommission 
Pauschsätze nach Maßgabe der für Nebengeschäfte der Auseinander- 
setzungsbehörden im Königreiche Preußen geltenden Kostenvorschriften 
bemessen und von dem Fürstlichen Ministerium bei Beendigung 
des Verfahrens eingezogen. 
Die nach Absatz 1 zu zahlende Pauschvergütung ist, vorbehalt- 
lich endgültiger Regelung nach Schluß des Verfahrens, vorschuß- 
weise in gleichen nach der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens 
bemessenen Jahresbeträgen abzuführen. Die voraussichtliche Dauer 
des Verfahrens wird bei dessen Beginne von der nach Artikel 1 
mit seiner Leitung betrauten Königlich Preußischen Generalkommission 
angegeben. 
In welchem Umfange die Beteiligten diese Pauschvergütung 
der Fürstlichen Staatskasse zu ersetzen haben, bleibt der Bestimmung 
der Fürstlichen Regierung vorbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.