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wegen der Kosten in Auseinandersetzungssachen geltenden Vor—
schriften auch fernerhin maßgebend.
Artikel 9.
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden
sollen in Berlin ausgewechselt werden.
Artikel 10.
Dieser Vertrag tritt einen Monat nach der Auswechselung
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte treten die im Eingange des gegen-
wärtigen Vertrags bezeichneten Verträge außer Kraft. Der auf
Grund dieser Verträge vereinbarte Jahresbeitrag der Fürstlichen
Regierung von 750 Mk. zu den dem Preußischen Staate entstehen-
den Kosten wird das letzte Mal am Schlusse des Rechnungsjahrs
1912 gezahlt. Hierdurch werden zugleich die Kosten abgegolten,
die dem Preußischen Staate aus der Durchführung der im Artikel
8 bezeichneten Auseinandersetzungssachen entstehen.
Die Kündigung des gegenwärtigen Vertrags ist nicht vor
dem Ablaufe von 15 Jahren zulässig. Von da ab kann jeder der
vertragsschließenden Teile nach einjähriger Kündigung zurücktreten.
Sobald die Kündigung erfolgt ist, dürfen Anträge auf
Grundstückszusammenlegungen und Gemeinheitsteilungen von den
Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden nicht mehr
angenommen werden. Die bereits anhängig gewordenen Zusammen-
legungen der Grundstücke und Gemeinheitsteilungen sind nach
den Bestimmungen dieses Vertrags durch die Preußischen Behörden
zu Ende zu führen.
Artikel 11.
Falls eine Anderung der Organisation oder der Zuständigkeit
der Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden oder im
Kostenwesen eintreten und sich hierdurch eine Anderung von
Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder dessen Ergänzung als
nötig erweisen sollte, erfolgt diese durch Vereinbarung zwischen den