Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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wegen der Kosten in Auseinandersetzungssachen geltenden Vor— 
schriften auch fernerhin maßgebend. 
Artikel 9. 
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden 
sollen in Berlin ausgewechselt werden. 
Artikel 10. 
Dieser Vertrag tritt einen Monat nach der Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte treten die im Eingange des gegen- 
wärtigen Vertrags bezeichneten Verträge außer Kraft. Der auf 
Grund dieser Verträge vereinbarte Jahresbeitrag der Fürstlichen 
Regierung von 750 Mk. zu den dem Preußischen Staate entstehen- 
den Kosten wird das letzte Mal am Schlusse des Rechnungsjahrs 
1912 gezahlt. Hierdurch werden zugleich die Kosten abgegolten, 
die dem Preußischen Staate aus der Durchführung der im Artikel 
8 bezeichneten Auseinandersetzungssachen entstehen. 
Die Kündigung des gegenwärtigen Vertrags ist nicht vor 
dem Ablaufe von 15 Jahren zulässig. Von da ab kann jeder der 
vertragsschließenden Teile nach einjähriger Kündigung zurücktreten. 
Sobald die Kündigung erfolgt ist, dürfen Anträge auf 
Grundstückszusammenlegungen und Gemeinheitsteilungen von den 
Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden nicht mehr 
angenommen werden. Die bereits anhängig gewordenen Zusammen- 
legungen der Grundstücke und Gemeinheitsteilungen sind nach 
den Bestimmungen dieses Vertrags durch die Preußischen Behörden 
zu Ende zu führen. 
Artikel 11. 
Falls eine Anderung der Organisation oder der Zuständigkeit 
der Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden oder im 
Kostenwesen eintreten und sich hierdurch eine Anderung von 
Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder dessen Ergänzung als 
nötig erweisen sollte, erfolgt diese durch Vereinbarung zwischen den
	        
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