Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 305 — 
beiderseitigen Regierungen. Jedoch kann auf diesem Wege weder 
eine Erhöhung der im Artikel 5 bestimmten Pauschvergütung noch 
eine Beschränkung des Umfangs der Kosten, welche nach Artikel 6 
als durch die Pauschvergütung ersetzt zu gelten haben, stattfinden. 
Die Vereinbarung ist in derselben Weise bekannt zu machen, 
wie der Staatsbertrag. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Kommissare diesen 
Vertrag unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt. 
Berlin, den 28. März 1912. 
Julius Peltzer (L. S.) Gotthard von Campe (l. S.) 
Paul Eckardt (L. S.) 
Hans Meydenbauer (L. S.) 
Land.-Verord. Band XXIII. 39
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.