Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1912. M 18. 
  
  
  
65. 
Verordnung, 
betreffend das Verfahren bei Viehseuchen-Entschädigung. 
Vom 18. Juni 1912. 
Auf Grund des § 11 des Ausführungsgesetzes zum Reichs- 
viehseuchengesetze vom 11. März 1912 (L.-V. Bd. 23 S. 235) 
wird hiermit über die Gewährung von Entschädigungen aus Anlaß 
von Viehseuchen folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Zur Bestreitung der Entschädigungen und der Verwaltungs- 
kosten einschließlich der Kosteu der Feststellung des Krankheits- 
zustandes und der Schätzung, soweit nicht die Staatskasse dafür 
aufzukommen hat (8 9 Abs. 1 unter 1 Nr. 2, 3 und lI, § 23 Absatz 1 
des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz) sowie zur Ansamm- 
lung von Rücklagen werden Beiträge von den Besitzern von Ein- 
hufern und Rindvieh erhoben. 
Entschädigungen, Kosten und Rücklagen für Pferde, Csel. 
Maultiere und Maulesel dürfen nur den Besi itzern dieser Tier- 
gattungen, Entschädigungen für Rindvieh und für die an Milz- 
brand oder in Folge einer Impfung gegen Milzbrand gefallenen 
oder nach dem Tode milzkrank befundenen Schafe nur den Rind- 
viehbesitzern auferlegt werden. 
Die bisher angesammelten Reservesonds für die Besitzer der 
Einhufer und der Rindviehstücke werden den zu bildenden Rücklagen 
für Einhufer und Nindvieh zugeführt. , 
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