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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1912. M 18.
65.
Verordnung,
betreffend das Verfahren bei Viehseuchen-Entschädigung.
Vom 18. Juni 1912.
Auf Grund des § 11 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-
viehseuchengesetze vom 11. März 1912 (L.-V. Bd. 23 S. 235)
wird hiermit über die Gewährung von Entschädigungen aus Anlaß
von Viehseuchen folgendes bestimmt:
§ 1.
Zur Bestreitung der Entschädigungen und der Verwaltungs-
kosten einschließlich der Kosteu der Feststellung des Krankheits-
zustandes und der Schätzung, soweit nicht die Staatskasse dafür
aufzukommen hat (8 9 Abs. 1 unter 1 Nr. 2, 3 und lI, § 23 Absatz 1
des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz) sowie zur Ansamm-
lung von Rücklagen werden Beiträge von den Besitzern von Ein-
hufern und Rindvieh erhoben.
Entschädigungen, Kosten und Rücklagen für Pferde, Csel.
Maultiere und Maulesel dürfen nur den Besi itzern dieser Tier-
gattungen, Entschädigungen für Rindvieh und für die an Milz-
brand oder in Folge einer Impfung gegen Milzbrand gefallenen
oder nach dem Tode milzkrank befundenen Schafe nur den Rind-
viehbesitzern auferlegt werden.
Die bisher angesammelten Reservesonds für die Besitzer der
Einhufer und der Rindviehstücke werden den zu bildenden Rücklagen
für Einhufer und Nindvieh zugeführt. ,
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