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Die Wahl unterliegt der Bestätigung des Ministeriums.
Der Vorsitzende (dessen Stellvertreter) beruft die Ausschuß-
sitzungen, leitet die Verhandlungen in denselben, sowie die erforder-
liche Korrespondenz mit den Behörden und den beteiligten Vieh-
besitzern. Er zeichnet die schriftlichen Erlasse des Ausschusses,
namentlich auch die Anweisungen auf die Genossenschaftskassen.
Der Protokollführer wird für jede Ausschußsitzung vom Vor-
sitzenden aus der Zahl der anwesenden Mitglieder bestimmt.
86.
Die Ausschreibung der Abgaben erfolgt auf Beschluß des Aus-
schusses. Die Beitreibung geschieht im Verwaltungszwangsverfahren.
Die einfache Abgabe beträgt bei Einhufern 20 Pfg. für jedes
Tier und 10 Pfg. für jedes Stück Rindvieh. Der Ausschuß kann
eine Erhöhung dieser Beträge, auch verschiedene Beträge für die
einzelnen Tiergattungen, beschließen; der Beschluß unterliegt der
Genehmigung des Ministeriums.
Die Anweisung der Entschädigung erfolgt durch den Vor-
sitzenden des Ausschusses, welcher jedoch in zweifelhaften Fällen eine
vorgängige Beschlußfassung des Ausschusses herbeizuführen hat.
§ 7.
Zur Besorgung der Kassengeschäfte und zur Verwaltung des
Reservesfonds wird vom Ausschusse ein Rechnungsführer bestellt,
welcher für seine Mühewaltungen entsprechend zu entschädigen ist.
Derselbe hat sein Amt unter der Aufsicht und nach den An-
weisungen des Ausschusses zu verwalten. Der Erlaß besonderer
Vorschriften über das Kassenwesen bleibt vorbehalten.
Alljährlich ist eine Ubersicht der Einnahmen und Ausgaben des
Fonds durch den Ausschuß in den Landesanzeigen bekannt zu machen.
88.
Die Ortspolizeibehörde oder eintretendenfalles der bestellte
Seuchen-Kommissar hat dem Vorsitzenden des Ausschusses von
jedem Falle eines auf polizeiliche Anordnung getöteten oder nach