Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 310 — 
dieser Anoroͤnung an der Seuche gefallenen Tieres, welcher die 
Entschädigungspflicht der Viehbesitzer begründet, unter Mitteilung 
des sachverständigen Gutachtens über den Krankheitszustand des 
Tieres und der über das Ergebnis der Schätzung ausgenommenen 
Urkunde Kenntnis zu geben. Zugleich ist zu bescheinigen, daß 
keiner der Fälle vorliegt, in welchen keine Entschädigung gewährt wird. 
§ 9. 
Die näheren Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen, 
Ansammlung von Rücklagen, Auszahlung von Entschädigungen usw. 
werden durch die erstmalig von uns, in Zukunft aber — vorbe- 
haltlich unserer Genehmigung — von dem Ausschuß zu be- 
schließende „Viehseuchen-Entschädigungssatzung“ bestimmt. 
8 10. 
Das Verfahren über die Ausschreibung und Erhebung von 
Beiträgen wird vom Ministerium näher geregelt werden. 
Bückeburg, den 18. Juni 1912. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 22. Juni 1912.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.