Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Ent- 
schädigungs- 
beträge. 
— 312 — 
3. für Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, die 
an Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche oder 
Tollwut gefallen sind oder an denen nach dem Tode eine 
dieser Krankheiten feftgestellt worden ist; 
4. für Schafe, die an Milzbrand gefallen sind oder an denen 
nach dem Tode diese Krankheit festgestellt worden ist; 
. für mehr als drei Monate alte Rinder, die an Maul- 
und Klauenseuche gefallen sind; 
6. für Rinder, Pferde, Esel, Manltiere, Maulesel und Schafe, 
von denen anzunehmen ist, daß sie infolge einer polizei- 
lich angeordneten Impfung eingegangen sind, sofern die 
Anordnung auf Ansuchen des Ministeriums bei Schafen 
zum Schutze gegen Milzbrand, bei den übrigen Tier- 
gattungen zum Schutze gegen Milzbrand, Rauschbrand, 
Wild= und RNinderseuche, Maul= und Klauenseuche oder 
Tollwut erfolgt ist. 
7. Für Schäden, die dadurch entstehen, daß die Kadaver von 
Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln, sowie von 
Rindern auf Grund einer nachträglich als unrichtig er- 
wiesenen Diagnose des beamteten Tierarztes als Milz- 
brandkadaver behandelt und demgemäß unschädlich be- 
seitigt sind. 
Voraussetzung für die Gewährung der Euschädigung ist in den 
Fällen zu 2 bis 5 sowie zu 7, daß sich die Tiere zur Zeit des 
Todes, in den Fällen zu 1 und 6, daß sie sich zur Zeit der An- 
ordnung der Tötung oder der Impfung im Fürstentum befunden 
haben. 
O1 
§ 2. 
Die Entschädigung beträgt: 
1. bei den mit Rotz behafteten Tieren drei Viertel: 
2. bei den mit Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinder- 
seuche, Tollwut, Lungenseuche oder Tuberkulose behafteten 
Tieren, ferner bei den mit Maul= und Klauenseuche be- 
hafteten Tieren im Falle des § 1 Nr. 5 vier Fünftel;
	        
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