Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

  
12. 
Polizeiverordnung, 
betr. die Ki tographentheater 
Vom 20. März 1911. 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 22. Mai 1882 erlassen wir für den Umfang des Fürstentums 
folgende Polizeiverordnung: 
§ 1. 
Zur öffentlichen kinematographischen Vorführung dürfen nur 
solche Bilder gelangen, deren Darbietung von der Ortspolizei- 
behörde vorher genehmigt worden ist. 
82. 
Mindestens 3 Tage vor der Vorführung ist zu diesem Zweck 
der Ortspolizeibehörde ein Verzeichnis vorzulegen, das die Titel 
der einzelnen Bilder, unter denen sie in den Handel gebracht 
werden, und den Namen der Fabrik, die sie hergestellt hat, enthält. 
83. 
Handelt es sich um Bilder, die bereits von dem Polizei- 
präsidenten in Berlin zur öffentlichen Vorführung zugelassen sind, 
und befindet sich der Unternehmer im Besitz eines Nachweises über 
diese Genehmigung, so braucht das Verzeichnis, in das eine hierauf 
bezügliche Angabe aufzunehmen ist, erst 24 Stunden vor der Vor- 
führung eingereicht zu werden. 
Die Versagung der Genehmigung zur Vorführung der Bilder 
bleibt jedoch der Polizeibehörde auch in diesem Falle unbenommen. 
84. 
Auf Verlangen ist jedes zur öffentlichen Vorführung bestimmte 
kinematopraphische Bild vor erfolgter Genehmigung einem Beamten
	        
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