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§ 12.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt auf Anweisung des Ausiahiung
Vorsitzenden binnen spätestens vier Wochen nach der Feststellung ungen unnd
der Entschädigungspflicht kostenfrei durch die Kasse an den Em- Wetelligung
pfangsberechtigten, und zwar, sofern ein anderer Berechtigter nicht
bekannt ist, an denjenigen, in dessen Obhut oder Gewahrsam sich
das zu entschädigende Tier zur Zeit des Todes befand. Mit dieser
Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch eines Dritten erloschen
(§ 69 des Viehseuchengesetzes).
Am Schlusse des Rechnungsjahres hat der Ausschuß Ab-
rechnungen darüber aufzustellen, welche Entschädigungen für die
aus Anlaß der Maul= und Klauenseuche und der Tuberkulose (6 10
Abs. 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes) getöteten und mit einer
dieser Seuchen behafteten, sowie für die nach der Anordnung an
einer dieser Seuchen gefallenen Rinder gezahlt worden sind, und
zwar für jede der beiden Seuchen gesondert. Die Abrechnungen
sind dem Ministerium zu übersenden. Nach § 67 Abs. 1 unter b
und c des Viehseuchengesetzes und § 9 Abs. 1 unter 2 und 3 des
Ausführungsgesetzes ist der von den für maul= und klauenseuche-
kranke Rinder gezahlten Entschädigungen die Hälfte, von den für
tuberkulosekranke Rinder gezahlten Entschädigungen ein Drittel aus
der Staatskasse zu erstatten.
. 13.
Der Ausschuß wird ermächtigt, Tierbesitzern, denen infolge der Beihülfen
Durchführung der Bekämpfungsmaßregeln auläßlich der Maul= und aus wulaß
Klauenseuche schwere wirtschaftliche Schäden erwachsen sind, Bei-
hülfen zu gewähren. Die erforderlichen Beträge sind aus den
Rücklagemassen oder den laufenden Beiträgen der Viehbesitzer zu
bestreiten. Die Grundsätze für die Gewährung der Beihülfen und
die Vorschriften über das dabei zu beachtende Verfahren sind vom
Ausschusse mit dem Ministerium zu vereinbaren.
und
Klauenseuche.