Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Vorschriften 
zur Ausführung des § 8 der Viehseuchen- 
Entschädigungssatzung vom 20. Juni 1912. 
Vom 22. Juni 1912. 
81. 
In jeder Stadt- und Landgemeinde sowie in jedem selbständi— 
gen Gutsbezirke ist auf Ersuchen des Ausschusses der Viehseuchen— 
kassen ein Verzeichnis der abgabepflichtigen Tierbesitzer nach dem 
anliegenden Muster vom Gemeindevorstand bis zum 10. Juni jeden 
Jahres aufzustellen. 
In dem Ersuchen, das an die Gemeindevorstände tunlichst in 
der ersten Hälfte des Monats April zu richten ist, wird mitgeteilt, 
für welche Tiergattungen ein Beitrag erhoben werden soll, wie hoch 
der Beitrag ist und ob die Erhebung nach den Ergebnissen einer 
im Jahre vor der Ausschreibung vorgenommenen allgemeinen Vieh- 
zählung oder auf Grund einer besonderen Viehzählung erfolgen soll. 
m 
Wird eine besondere Viehzählung angeordnet, so ist am 1. 
Juni der Bestand an Tieren, für die eine Abgabe erhoben werden 
soll, durch Zählung festzustellen. Fällt der 1. Juni auf einen 
Sonntag oder christlichen Feiertag, oder folgt auf diesen Sonntag 
ein Feiertag, so hat die Zählung an dem auf den Sonntag oder 
Feiertag folgenden Werktage stattzufinden. 
Land.-Verord. Band XXIII. 41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.