Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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vorstande endgültig festgestellt und dem Gemeindeeinnehmer zur 
Einziehung überwiesen. 
Letzterer hat die Beiträge auf Grund des Verzeichnisses zu 
erheben uud nach Abzug einer Hebegebühr vou 3% spätestens bis 
zum 1. Oktober an den Ausschuß bezw. Rechnungsführer der 
Seuchenkasse abzuliefern. 
Die Beitreibung von Rückständen geschieht im Verwaltungs- 
zwangsverfahren. Uber die Niederschlagung unbeibringlicher Be- 
träge entscheidet der Landrat bezw. der Magistrat. 
z7. 
Eine summarische Nachweisung über den abgabepflichtigen 
Viehbestand und die festgesetzten Beiträge der einzelnen Gemeinden 
ist von dem Gemeinde- (Guts-)vorstande dem Kassenausschusse 
einzureichen. 
Bückeburg, den 22. Juni 1912. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
41“
	        
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