Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 331 — 
Gebührenordnung 
für 
die Prüfung von Mineralwasserapparaten. 
Für die Prüfung von Mineralwasserapparaten stehen den 
amtlich ermächtigten Sachverständigen Gebühren nach folgender 
Gebührenordnung zu: 
  
Nr. Angabe des Prüfungsgeschäfs. r 
M 
  
—— 
" 
Für die nach § 10 auszuführende Prüfung der Appa- 
rate auf Widerstandsfähigkeit, einschließlich der Druck- 
probe etwa vorhandener Zwischengefäße, der Prüfung 
der Sicherheitsvorrichtungen und der Einstellung der 
Sicherheits= und Druckverminderungsventile: 
a) Sofern die Prüfung am Wohnsitze des Sachver- 
ständigen stattfindet 
für den ersten Apparat bis einschl. 1001 Inhalt 10 
für den ersten Apparat über 1001 Inhalt. 15 
für jeden weiteren an dem gleichen Tage und 
Ort geprüften Apparat desselben Besitzers 5 
b) sofern die Prüfung außerhalb des Wohnsitzes 
des Sachverständigen stattfindet 
für den ersten Apparat bis einschl. 100 1 Inhalt 15 
für den ersten Apparat über 1001 Inhalt! 20 
für jeden weiteren an dem gleichen Tage und 
Ort geprüften Apparat desselben Besitzers 5 
  
  
4“
	        
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