Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Angabe bes Präfmnosgesct. — 
  
Für die Überwachung der Reinigung und Füllung der 
Apparate und deren amtliche Verschließung sowie 
für die Untersuchung der Getränke auf Gesundheits- 
schädlichkeit nach Maßgabe der Anweisung zu § 10 
für jeden Apparat (Mischgefäß oder Ausschank- 
gefäß) 
am Wohnsitze des Sachverständigen 10 
außerhalb des Wohnsitzes des Sachverständigen 15 
  
  
Im übrigen gelten folgende Bestimmungen: 
1. Reisekosten oder andere Vergütungen stehen dem Sachver- 
ständigen nicht zu. 
2. Mehrere mit einander verbundene Apparate werden einzeln 
für sich berechnet. 
3. Für die begonnene Prüfung eines Apparats auf Widerstands- 
fähigkeit, die durch Verschulden des Auftraggebers oder seines 
Stellvertreters an dem festgesetzten Tage nicht zu Ende ge- 
führt werden kann, sowie für jede Wiederholung solcher 
Prüfungen sind die zutreffenden Sätze unter Nr. I zu be- 
rechnen. — Kann die Uberwachung der Reinigung und 
Füllung der Apparate und deren amtliche Verschließung 
durch Verschulden des Betriebsunternehmers nicht zu dem 
vereinbarten Zeitpunkt erledigt werden, so hat der Sachver- 
ständige für die Ausübung dieser Tätigkeit zu anderer Zeit: 
an seinem Wohnsitz Anspruch auf weitere 5 Mk., außerhalb 
desselben auf 10 Mk. 
 
	        
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