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Angabe bes Präfmnosgesct. —
Für die Überwachung der Reinigung und Füllung der
Apparate und deren amtliche Verschließung sowie
für die Untersuchung der Getränke auf Gesundheits-
schädlichkeit nach Maßgabe der Anweisung zu § 10
für jeden Apparat (Mischgefäß oder Ausschank-
gefäß)
am Wohnsitze des Sachverständigen 10
außerhalb des Wohnsitzes des Sachverständigen 15
Im übrigen gelten folgende Bestimmungen:
1. Reisekosten oder andere Vergütungen stehen dem Sachver-
ständigen nicht zu.
2. Mehrere mit einander verbundene Apparate werden einzeln
für sich berechnet.
3. Für die begonnene Prüfung eines Apparats auf Widerstands-
fähigkeit, die durch Verschulden des Auftraggebers oder seines
Stellvertreters an dem festgesetzten Tage nicht zu Ende ge-
führt werden kann, sowie für jede Wiederholung solcher
Prüfungen sind die zutreffenden Sätze unter Nr. I zu be-
rechnen. — Kann die Uberwachung der Reinigung und
Füllung der Apparate und deren amtliche Verschließung
durch Verschulden des Betriebsunternehmers nicht zu dem
vereinbarten Zeitpunkt erledigt werden, so hat der Sachver-
ständige für die Ausübung dieser Tätigkeit zu anderer Zeit:
an seinem Wohnsitz Anspruch auf weitere 5 Mk., außerhalb
desselben auf 10 Mk.