Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1912. „W 26. 
  
  
  
73. 
Ministerialerlaß, 
betreffend die Herstellung einer Konkursstatistik. 
Vom 23. November 1912. 
Der Bundesrat hat die nachgedruckten Bestimmungen über die 
Konkursstatistik, die am 1. Januar 1913 in Kraft treten, beschlossen. 
Die Allgemeine Verfügung vom 8. Dezember 1894, den gleichen 
Gegenstand betreffend, wird daher aufgehoben ((. L.V. Bd. XVI 
S. 24). 
Die Ausfüllung der Zählkarten hat, wie bisher, durch die 
Amtsgerichte, die Sammlung derselben, sowie die Erledigung von 
Rückfragen, durch den Präsidenten des Fürstlichen Landgerichts zu 
geschehen. 
Die Gerichte werden darauf hingewiesen, daß der Berufs--, 
der Erwerbs= oder Geschäftszweig des Gemeinschuldners möglichst 
genau und ausführlich anzugeben ist. 
Bei Angehörigen des Handels und der Industrie ist daher 
der Erwerbs= oder Geschäftszweig möglichst eingehend nach der 
Art des Betriebes unter kurzer Anführung der Hauptgegenstände des 
Betriebes anzugeben. Allgemeine Angaben (z. B. Händler, Handels- 
mann, Hausierer, Kaufmann, Fabrikant und dergleichen) genügen 
nicht; sie sind durch Zusätze (z. B. Handel mit Nutzholz, Handel
	        
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