Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Bestimmungen über die Konkursstatistik. 
81. 
Zur Herstellung der Konkursstatistik werden Zählkarten nach 
den Mustern A und B sowie Fehlanzeigen nach dem Muster C 
ausgefüllt. 
Die Vordrucke für die Zählkarten und Fehlanzeigen liefert das 
Kaiserliche Statistische Amt den Landesjustizverwaltungen unentgelt- 
lich; der Bedarf ist ihm jährlich bis zum 1. November anzumelden. 
§ 2. 
Eine Zählkarte nach Muster A wird ausgefüllt, sobald ein 
Konkursverfahren rechtskräftig eröffnet oder ein Antrag auf Konkurs- 
eröffnung mangels hinreichender Masse rechtskräftig abgewiesen ist. 
83. 
Eine Zählkarte nach Muster B wird ausgefüllt, sobald ein 
Konkursverfahren rechtskräftig aufgehoben oder eingestellt ist. 
Keine Zählkarte wird ausgefüllt, wenn eine Nachtragsver— 
teilung stattgefunden hat oder ein Konkursverfahren wieder aufge— 
nommen worden ist. 
84. 
Fehlanzeige nach Muster C wird erstattet, wenn in einem 
Kalendervierteljahre für einen Amtsgerichtsbezirk keine Zählkarte 
nach Muster A oder B auszufüllen war. 
85. 
Jede Zählkarte erhält oben links das zugehörige Aktenzeichen, 
oben rechts eine laufende Jahresnummer.
	        
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