Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 344 — 
86. 
Die ausgefüllten Zählkarten und Fehlanzeigen eines Kalender- 
vierteljahrs werden nach Amtsgerichtsbezirken zu unverschlossenen 
Einzelbriefen mit folgender Aufschrift verpackt: 
Konkursstatistik des Kaiserlichen Statistischen Amtes. 
Amtsgericht in . . . . .. . Landgerichtsbezir: 
tes Kalendervierteljahr 111 
. . . Zählkarten A, 
. . .. Zählkarten B, 
Fehlanzeige. 
Die Einzelbriefe werden nach Landgerichtsbezirken gesammelt 
und spätestens bis zum Schlusse des auf das Vierteljahr folgenden 
Monats dem Kaiserlichen Statistischen Amte in Berlin W 10, 
Lützowufer 6/8 in einem Sammelwpakete mit folgender Aufschrift 
übersandt: 
Konkursstatistik des Kaiserlichen Statistischen Amtes. 
Landgerichtsbezirk mit . Antsgerichten. 
tes Kalendervierteljahr 111 
Einzelbriefe. 
§ 7. 
Die Landesregierungen werden die Justizbehörden anweisen, 
Rückfragen des Kaiserlichen Statistischen Amtes über die Ausfüllung 
der Zählkarten und Fehlanzeigen zu erledigen. 
88. 
Die Einsendung der Sammelpakete an das Kaiserliche Stati- 
stische Amt und der im § 7 bezeichnete Schriftwechsel erfolgt 
portofrei unter der Bezeichnung „Reichsdienstsache". 
§ 9. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1913 
in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.