Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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§ 5. 
Die Gebühren umfassen auch die Vergütungen für Benachrich- 
tigungen, Eintragungen in die Schlacht- und Fleischbücher, Ein- 
tragungen in die Tagebücher und für Kennzeichnung des Fleisches. 
86. 
Tierärzte, welche als Ergänzungsbeschauer angestellt sind, 
erhalten in allen Fällen, in denen der Laienfleischbeschauer auf 
Grund des Reichsgesetzes und der Bundesratsbestimmungen A nicht 
zuftändig ist, (6 18 Abs. 1 des Reichsgesetzes, §S 5, 11, 18, 21 
B.-A.) besondere Gebühren nach Maßgabe der Gebühr enordnung. 
87. 
Die Gebühren gelten für die Untersuchung vor und nach dem 
Schlachten zusammen (Lebendbeschau und Fleischbeschau). 
88. 
Neben den Gebühren erhalten die Laieunfleischbeschauer bei 
einer Schau in einer Entfernung von über 2 km von ihrem Wohn- 
orte an Wegegeldern 10 Pfennig für den laufenden Kilometer, 
Tierärzte 40 Pfennig für den laufenden Kilometer Landweg und 
auf Eisenbahnen 7 Pfennig für das Kilometer ohne Zu= und Ab- 
gangsgebühren. 
Bei Berechnung der Entfernung wird jedes angefangene Kilo- 
meter für ein volles gerechnet für den Hin= und Rückweg; eine 
Abrundung auf 7½ Kilometer findet nicht statt. 
Die Wegegelder hat der Besitzer des Tieres zu zahlen, falls 
nicht die Ortspolizeibehörde mit Zustimmung des Ministeriums 
etwas anderes anordnet. 
§ 9. 
Die Schlachtvieh= und Fleischbeschauer haben sich gegenseitig 
zu vertreten. Das Nähere hierüber regelt die Ortspolizeibehörde. 
In Fällen der Vertretung stehen dem stellvertretenden Beschauer 
Land-Verord. Band XXIII. 45
	        
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