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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Zabgang 1911. W 5.
14.
Ministerialerlaß,
betreffend die Ausführung des Zuwachssteuergesetzes
vom 14. Februar 1911 (R.-G.-Bl. S. 33).
Vom 28. März 1911.
Auf Grund des § 35 des Zuwachssteuergesetzes vom 14.
Februar 1911 (R.-G.-Bl. S. 33) und des § 1 der dazu vom
Bundesrat beschlossenen Ausführungsbestimmungen bestimmen wir,
was folgt:
Die Verwaltung des Zuwachssteuerwesens im Fürstentum
Schaumburg-Lippe wird durch die Fürstlichen Landratsämter geführt,
welche als Zuwachssteuerämter im Sinne des oben genannten
Reichs-Gesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen
anzusehen sind.
Dem Landratsamt Bückeburg wird der Bezirk der Residenz-
stadt Bückeburg und dem Landratsamt Stadthagen der der Stadt
Stadthagen zugelegt.
Die Landratsämter unterstehen als Zuwachssteuerämter der
Ministerialabteilung für Gewerbe= und Gemeindeangelegenheiten
als Oberbehörde und letztere dem Fürstlichen Ministerium als
Landeszentralbehörde im Sinne des Zuwachssteuergesetzes.
Die Erhebung der Zuwachssteuer wird der Fürstlichen Landes-
kasse für den Umfang des Fürstentums übertragen.
Bückeburg, den 28. März 1911.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 29. März 1911.
Land.-Verord Band XXIII. 4