Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 25 — 
Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Zabgang 1911. W 5. 
14. 
Ministerialerlaß, 
betreffend die Ausführung des Zuwachssteuergesetzes 
vom 14. Februar 1911 (R.-G.-Bl. S. 33). 
Vom 28. März 1911. 
Auf Grund des § 35 des Zuwachssteuergesetzes vom 14. 
Februar 1911 (R.-G.-Bl. S. 33) und des § 1 der dazu vom 
Bundesrat beschlossenen Ausführungsbestimmungen bestimmen wir, 
was folgt: 
Die Verwaltung des Zuwachssteuerwesens im Fürstentum 
Schaumburg-Lippe wird durch die Fürstlichen Landratsämter geführt, 
welche als Zuwachssteuerämter im Sinne des oben genannten 
Reichs-Gesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen 
anzusehen sind. 
Dem Landratsamt Bückeburg wird der Bezirk der Residenz- 
stadt Bückeburg und dem Landratsamt Stadthagen der der Stadt 
Stadthagen zugelegt. 
Die Landratsämter unterstehen als Zuwachssteuerämter der 
Ministerialabteilung für Gewerbe= und Gemeindeangelegenheiten 
als Oberbehörde und letztere dem Fürstlichen Ministerium als 
Landeszentralbehörde im Sinne des Zuwachssteuergesetzes. 
Die Erhebung der Zuwachssteuer wird der Fürstlichen Landes- 
kasse für den Umfang des Fürstentums übertragen. 
Bückeburg, den 28. März 1911. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 29. März 1911. 
Land.-Verord Band XXIII. 4 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.