Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Gebühren, bei anderen Meßgeräten in Höhe von 20 Prozent der 
für ihre Neueichung geltenden Gebühren. Als Zuschlag ist minde- 
stens der Betrag von 5 Mark für jeden beanspruchten Beamten, 
für jeden angefangenen Tag und, wenn ein Beamter von mehreren 
Antragstellern beansprucht wird, auch von jedem einzelnen Antrag- 
steller zu entrichten. 
6. Kann außerhalb der Amtsstelle eine Neueichung oder Prü- 
fung ohne Stempelung von den in Anspruch genommenen Eichbeam- 
ten nicht ausgeführt werden, weil der vorgelegte Gegenstand sich 
schon bei der äußerlichen Besichtigung als unzulässig erweist, oder 
die in der Eichordnung vorgeschriebenen Vorbereitungen (Herrich- 
tung und Reinigung des Meßgeräts, Bereitstellung von Eichmitteln 
und Arbeitshilfe) verabsäumt sind, oder den Beteiligten sonst ein 
Verschulden zur Last fällt, so sind die Gebühren für Prüfung ohne 
Stempelung sowie Zuschläge nach Maßgabe der Nr. 5 in Ansatz 
zu bringen. Handelt es sich um mehrere Gegenstände, so sind Ge- 
bühren und Zuschläge nur für denjenigen Gegenstand zu berechnen, 
für welchen die höchsten Gebühren festgesetzt sind. Mindestens sind 
5 Mark zu berechnen. 
7. Bei allen außerhalb der Amtsstelle stattfindenden Eichungen 
oder Prüfungen ohne Stempelung sowie in den Fällen der Nr. 6 
tragen die Gebührenpflichtigen die aus der Hin= und Rückbeförderung 
der Normale und Prüfungsmittel entstehenden Kosten. 
Auch tragen sie die Fuhrkosten für die Hin= und Rückreise der 
Eichbeamten auf dem Land= oder Wasserwege, wenn der Prüfungs- 
ort von der Amtsstelle oder von der für die Reise in Betracht 
kommenden nächsten Eisenbahnhalte= oder Schiffsanlegestelle minde- 
stens 2 Kitometer entfernt ist. 
8. Die Summe der berechneten Gebühren und Zuschläge ist 
nach oben auf volle 5 Pfennig abzurunden. 
9. Bei der den Landesregierungen zustehenden Festsetzung der 
Nacheichungsgebühren dürfen die vorstehend bestimmten Sätze nicht 
überschritten werden. 
10. Werden neue Meßgeräte, auf welche die Bestimmungen 
des zweiten Abschnitts nicht anwendbar sind, von der Normal-
	        
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