— 362 —
Gebühren, bei anderen Meßgeräten in Höhe von 20 Prozent der
für ihre Neueichung geltenden Gebühren. Als Zuschlag ist minde-
stens der Betrag von 5 Mark für jeden beanspruchten Beamten,
für jeden angefangenen Tag und, wenn ein Beamter von mehreren
Antragstellern beansprucht wird, auch von jedem einzelnen Antrag-
steller zu entrichten.
6. Kann außerhalb der Amtsstelle eine Neueichung oder Prü-
fung ohne Stempelung von den in Anspruch genommenen Eichbeam-
ten nicht ausgeführt werden, weil der vorgelegte Gegenstand sich
schon bei der äußerlichen Besichtigung als unzulässig erweist, oder
die in der Eichordnung vorgeschriebenen Vorbereitungen (Herrich-
tung und Reinigung des Meßgeräts, Bereitstellung von Eichmitteln
und Arbeitshilfe) verabsäumt sind, oder den Beteiligten sonst ein
Verschulden zur Last fällt, so sind die Gebühren für Prüfung ohne
Stempelung sowie Zuschläge nach Maßgabe der Nr. 5 in Ansatz
zu bringen. Handelt es sich um mehrere Gegenstände, so sind Ge-
bühren und Zuschläge nur für denjenigen Gegenstand zu berechnen,
für welchen die höchsten Gebühren festgesetzt sind. Mindestens sind
5 Mark zu berechnen.
7. Bei allen außerhalb der Amtsstelle stattfindenden Eichungen
oder Prüfungen ohne Stempelung sowie in den Fällen der Nr. 6
tragen die Gebührenpflichtigen die aus der Hin= und Rückbeförderung
der Normale und Prüfungsmittel entstehenden Kosten.
Auch tragen sie die Fuhrkosten für die Hin= und Rückreise der
Eichbeamten auf dem Land= oder Wasserwege, wenn der Prüfungs-
ort von der Amtsstelle oder von der für die Reise in Betracht
kommenden nächsten Eisenbahnhalte= oder Schiffsanlegestelle minde-
stens 2 Kitometer entfernt ist.
8. Die Summe der berechneten Gebühren und Zuschläge ist
nach oben auf volle 5 Pfennig abzurunden.
9. Bei der den Landesregierungen zustehenden Festsetzung der
Nacheichungsgebühren dürfen die vorstehend bestimmten Sätze nicht
überschritten werden.
10. Werden neue Meßgeräte, auf welche die Bestimmungen
des zweiten Abschnitts nicht anwendbar sind, von der Normal-