Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Eichungskommission probeweise zur Eichung zugelassen, so ist diese 
Behörde ermächtigt, einstweilen die zu erhebenden Gebühren festzu- 
setzen. Dabei sollen tunlichst die für ähnliche Meßgeräte geltenden- 
Bestimmungen berücksichtigt werden. 
Zweiter. Abschnitt. 
Eichgebühren. « 
I. Längenmaße, Dickenmaße und Flächenmaße. 
A. Maßstäbe und Bandmaße. 
1. Maßstäbe aus Metall, Buchsbaunholz Elenbein, Knochen usw. 
von 1 Meter und weniger 50 Mark, 
längere . 0,70 ,, 
2. Masstäte aus Holz, außer Vuchsbaumhoiz 
von 1 Meter und weniger. 0,20 Mark, 
von 2 Meter 0030 „ 
längerssss J— 
3. Bandmaße . 
von 10 Meter und weniger 0O040 Mark, 
längere ....·..0, „ 
4. Frienemnahsitb= 10000 Mark. 
B. Dickenmaße Kluppmaße). 
1. Kluppmaße aus Metall, Bouchshaumhol, Elfenbein, 
Kunochen ufsw. 
von 1 Meter und weniger 0060 Mark, 
längere 0,80 „ 
2. Klupmoße aus Holz, außer Buchsbaumhols - » 
von 1 Meter und weniger .- 030Mark 
längere 04 „ 
Die obigen Gebühren gelten für Maßstäbe, Bandmaße und 
Kluppmaße mit nur einer Gesamtlänge und Einteilung. Bei 
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