Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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III. Fässer. 
a. Raumgehalts-Ermittelung. 
Fässer von 110 Liter und weniger. 0,20 Mark, 
, » T als 110 bis einschließlich 
210 Lite 0,30 „ 
Fässer von mehr als 210 bis einschließlich 
310 Liter. 0,40 „ 
Fässer von mehr als 310 bis einschließlich 
410 Lit 0,50 „ 
iter 
Fässer von mehr als 410 bis einschließlich 
600 Liter. 0,60 „ 
Jässer von mehr als 600 Liter für jede volle 
oder angefangene Stufe von 100 Liter 0.10 
b. Tara-Ermittelung 
für jedes FKa .. . O,g0O Mark. 
c. Erfolgt die Eichung oder Prüfung ohne Stempelung an 
der Amtsstelle, so wird für Arbeitshilfe und verwendetes Material 
eine weitere Gebühr in Höhe der Hälfte der nach a oder b sich 
ergebenden Gebühren erhoben. 
d. Erweisen sich Fässer als undicht, so sind sie unter Erhebung 
der Gebühren für Prüfung ohne Stempelung zurückzugeben. 
I. Hohlmaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände. 
A. Zylindrische Maße 
von 0,5 Liter und weniier 00,10 Mark, 
„ 1 Liter 0,20 „ 
„ 2 t6t60830 „ 
„ 5 „ 60440 „ 
„ 10 und 20 Lter 0,),60 „ 
„ 50 Lter 100900 
größeer 150
	        
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