Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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2. Selbsttätige Laufgewichtswagen. 
Für die Prüfung der Wage nach Ausschaltung der selbsttätigen 
Laufgewichtseinrichtung sind die unter VI. A. für Handelswagen 
gleicher Tragfähigkeit vorgeschriebenen Gebühren zu berechnen. 
Für die Prüfung der selbsttätigen Laufgewichtseinrichtung sind 
in Ansatz zu bringen bei 
Wagen für eine größte zulässige Last 
von 3000 Kilogramm und weniger 6,00 Mark, 
, mehr als 3000 bis 11000 Killogramm 10,00 „ 
« « « 11000 « 31000 « s· 15,00 14 
„ „, „31000 Kilogrem 20,00 „ 
III. Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter im Verlehre der Essenbahn 
sowie Wagen für Postpäckereien ohne angegebenen Wert. 
Wagen für eine größte zulässige Last 
von 250 Kilogramm und weniger . 15,50 Mark, 
„ mehr a als 250 bis 750 Kilogram 3,00 „ 
„ „ 750 Kilogrem 4)1000 „ 
VII. Aräometer. 
Aräometer, die vorschriftsmäßig an mindestens 5 Punkten der 
Aräometerskale geprüft werden: 
Thermoaräometer. . .. 2,00 Mark, 
Aräometer ohne Thermometer 1, 
Aräometer, die vorschriftsmäßig an nicht mehr als 3 Punkten 
der Aräometerstale geprüft werden: 
Thermoaräometer 1550 Mark, 
Aräometer ohne Thermometer 0070 
VIII. Gasmesser. 
1. Nasse Gasmesser. 
Bei einem Betrage des größten Gasvolumens, welches der 
Gasmesser in der Stunde durchzulassen bestimmt ist, 
von 0,3 Kubikmeter und weniger . 100 Mark 
» mehr als 0,3 bis zu 0,5 Kubikmeter. . 1,5 
Land.-Verord. Band XXIII. rn 
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