Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1912. M 29. 
  
  
  
78. 
Polizeiverordnung, 
betreffend den Handel mit Giften und giftigen Farben. 
Vom 16. Dezember 1912. 
Auf Grund des Gesetzes vom 28. Mai 1882 über die Polizei- 
verwaltung in Verbindung mit § 34 Abs. 3 der Gewerbeordnung 
erlassen wir die nachstehende Polizeiverordnung. 
§ 1. 
Zum Handel mit Giften und giftigen Farben ist fortan eine 
Genehmigung der Ortspolizeibehörde erforderlich. 
Der § 1 der Polizeiverordnung, betreffend den Handel mit 
Giften vom 27. Dezember 1894, welcher nur eine Anzeigepflicht 
für den Gifthandel vorschrieb, wird aufgehoben. 
Der übrige Inhalt der Polizeiverordnung vom 27. Dezem- 
ber 1894 nebst ihrer Anlage (Vorschriften, betreffend den Handel 
mit Giften) bleibt neben der gegenwärtigen Verordnung in Kraft. 
§6 2. 
Die Genehmigung zum Handel mit Giften ist fortan nur zu 
erteilen, wenn gegen die Zuverlässigkeit des Nachsuchenden in Be- 
ziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb nichts zu erinnern 
ist und durch eine Physikatsbescheinigung dargetan wird, daß der 
Nachsuchende die zur Erkennung und Behandlung von Giften er- 
forderlichen Fachkenntnisse besitzt.
	        
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