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79.
Ministerialerlaß,
betreffend die Zuständigkeit hinsichtlich der Genehmigung und Be-
aufsichtigung der mit Bergwerken in Zusammenhang stehenden
elektrischen Starkstromanlagen und kleitungen.
Vom 18. Dezember 1912.
Die Zuständigkeit hinsichtlich der Genehmigung und Beauf-
sichtigung der mit Bergwerken in Zusammenhang stehenden elek-
trischen Starkstromanlagen und (leitungen wird nach folgenden
Grundsätzen geregelt.
1.
III.
—
Erfolgt die Erzeugung elektrischer Energie auf einem
Bergwerke, einer Aufbereitungsanstalt oder einem sonstigen,
der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Werke, und
erfolgt die Verwendung des erzengten Stromes lediglich
zu Zwecken dieses nämlichen Bergwerks, so ist sowohl für
die Genehmigung, als für die Beaufsichtigung der ganzen
Anlage ausschließlich die Bergbehörde zuständig.
Erfolgt die Erzeugung der elektrischen Energie außerhalb
des Bergwerkes, ihre Verwendung aber ganz oder zum
Teil auf einem Bergwerke oder einem der Aussicht der
Bergbehörde unterstehenden Betriebe, so ist für den inner-
halb der Grenzen des eigentlichen Grubengeländes be-
legenen Teil der Anlage die Bergbehörde, für den außer-
halb des eigentlichen Grubengeländes belegenen Teil die
allgemeine Polizeibehörde ausschließlich zuständig, und
zwar sowohl zur Genehmigung als auch zur Beauf-
sichtigung.
Erfolgt die Erzeugung der elektrischen Energie auf einem
Bergwerk, ihre Verwendung indessen auf einem anderen
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