Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

379 — 
79. 
Ministerialerlaß, 
betreffend die Zuständigkeit hinsichtlich der Genehmigung und Be- 
aufsichtigung der mit Bergwerken in Zusammenhang stehenden 
elektrischen Starkstromanlagen und kleitungen. 
Vom 18. Dezember 1912. 
Die Zuständigkeit hinsichtlich der Genehmigung und Beauf- 
sichtigung der mit Bergwerken in Zusammenhang stehenden elek- 
trischen Starkstromanlagen und (leitungen wird nach folgenden 
Grundsätzen geregelt. 
1. 
III. 
— 
Erfolgt die Erzeugung elektrischer Energie auf einem 
Bergwerke, einer Aufbereitungsanstalt oder einem sonstigen, 
der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Werke, und 
erfolgt die Verwendung des erzengten Stromes lediglich 
zu Zwecken dieses nämlichen Bergwerks, so ist sowohl für 
die Genehmigung, als für die Beaufsichtigung der ganzen 
Anlage ausschließlich die Bergbehörde zuständig. 
Erfolgt die Erzeugung der elektrischen Energie außerhalb 
des Bergwerkes, ihre Verwendung aber ganz oder zum 
Teil auf einem Bergwerke oder einem der Aussicht der 
Bergbehörde unterstehenden Betriebe, so ist für den inner- 
halb der Grenzen des eigentlichen Grubengeländes be- 
legenen Teil der Anlage die Bergbehörde, für den außer- 
halb des eigentlichen Grubengeländes belegenen Teil die 
allgemeine Polizeibehörde ausschließlich zuständig, und 
zwar sowohl zur Genehmigung als auch zur Beauf- 
sichtigung. 
Erfolgt die Erzeugung der elektrischen Energie auf einem 
Bergwerk, ihre Verwendung indessen auf einem anderen 
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