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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1913. W 3.
83.
Ministerialerlaß,
betreffend Ergänzung der Allgemeinen Verfügung vom 15. Februar
1908 über die von der Staatsanwaltschaft, von den Strafvoll-
streckungsbehörden und in Privatklagesachen von den Amtsgerichten
an andere Behörden zu machenden Mitteilungen.
Vom 4. Februar 1913.
Die Allgemeine Verfügung vom 15. Februar 1908 in Band 22
Seite 191 der Landesverordnungen wird abgeändert wie folgt:
I. Hinter Ziffer 12 wird folgende Ziffer 12 a eingeschoben:
Wird wegen Geistesstörung des Beschuldigten ein
Verfahren vorläufig oder endgültig eingestellt oder die
Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder wird wegen
Geistesstörung ein Angeschuldigter anßer Verfolgung gesetzt
oder ein Angeklagter freigesprochen, so ist von der Ent-
scheidung Mitteilung zu machen:
1. wenn das Verfahren sich gegen einen Deutschen
richtete, der das 12., aber nicht das 45. Lebensjahr
vollendet und noch nicht gedient hat, auch nicht aus-
gemustert oder dem Landsturm überwiesen ist, an den
in Ziffer 10 bezeichneten Zivilvorsitzenden der Ersatz:
kommission oder, wenn dieser nicht bekannt ist, an den
für den Geburtsort zuständigen Zivilvorsitzenden,
wenn das Verfahren sich gegen eine Militärperson
des Beurlaubtenstandes richtete, an das Bezirks-
kommando, in dessen Kontrolle die Militärperson steht.
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