Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1913. W 3. 
  
  
  
83. 
Ministerialerlaß, 
betreffend Ergänzung der Allgemeinen Verfügung vom 15. Februar 
1908 über die von der Staatsanwaltschaft, von den Strafvoll- 
streckungsbehörden und in Privatklagesachen von den Amtsgerichten 
an andere Behörden zu machenden Mitteilungen. 
Vom 4. Februar 1913. 
Die Allgemeine Verfügung vom 15. Februar 1908 in Band 22 
Seite 191 der Landesverordnungen wird abgeändert wie folgt: 
I. Hinter Ziffer 12 wird folgende Ziffer 12 a eingeschoben: 
Wird wegen Geistesstörung des Beschuldigten ein 
Verfahren vorläufig oder endgültig eingestellt oder die 
Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder wird wegen 
Geistesstörung ein Angeschuldigter anßer Verfolgung gesetzt 
oder ein Angeklagter freigesprochen, so ist von der Ent- 
scheidung Mitteilung zu machen: 
1. wenn das Verfahren sich gegen einen Deutschen 
richtete, der das 12., aber nicht das 45. Lebensjahr 
vollendet und noch nicht gedient hat, auch nicht aus- 
gemustert oder dem Landsturm überwiesen ist, an den 
in Ziffer 10 bezeichneten Zivilvorsitzenden der Ersatz: 
kommission oder, wenn dieser nicht bekannt ist, an den 
für den Geburtsort zuständigen Zivilvorsitzenden, 
wenn das Verfahren sich gegen eine Militärperson 
des Beurlaubtenstandes richtete, an das Bezirks- 
kommando, in dessen Kontrolle die Militärperson steht. 
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